Rz. 50

Mit dem Tod eines Mieters treten nach § 563 BGB der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Mieters, die Kinder des Mieters oder andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein, sofern sie nicht erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Sind mehrere Personen i.S.d. § 563 BGB Mieter, wird das Mietverhältnis gem. § 563a BGB mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a BGB fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Treten keine Personen i.S.d. § 563 BGB in das Mietverhältnis ein und wird es auch nicht nach § 563a BGB fortgesetzt, wird es gem. § 564 BGB mit dem Erben des Mieters fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter gem. § 564 BGB berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

 

Rz. 51

Beim Tod des Vermieters tritt an seine Stelle der Erbe in das Mietverhältnis ein (§ 1922 Abs. 1 BGB), mehrere Erben in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).

Vgl. im Einzelnen Zwißler, Erbfall und Mietrecht, ZErb 2000, 12.

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