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Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme eine weitere Schonungseinrede (§ 2015 BGB): Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Auch hier soll dem Erben Gelegenheit gegeben werden, sich Klarheit über die Nachlassverbindlichkeiten und den Nachlassumfang zu verschaffen. Allerdings muss das Aufgebotsverfahren innerhalb eines Jahres seit Erbschaftsannahme beantragt worden sein.

Vom Gläubigeraufgebot werden zwar weder die Pflichtteilsgläubiger noch die Vermächtnisnehmer betroffen (§ 1972 BGB), aber es geht in erster Linie darum, dass insolvenzrechtlich bevorrechtigte Forderungen bekannt werden, ehe die nachrangigen Pflichtteils- und Vermächtnisforderungen erfüllt werden (§ 1973 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit ist es nicht nur im Interesse der Erben, sondern auch der (bevorrechtigten) Gläubiger, dass erst nach Abschluss des Gläubigeraufgebots entschieden werden kann, ob eine Nachlassforderung zu erfüllen ist oder nicht.

Folge der Erhebung der Einrede im Prozess ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305 ZPO. Der Vorbehalt gewährt in gleicher Weise wie bei § 2014 BGB lediglich die Sicherung der Klageforderung, nicht aber deren Erfüllung (§§ 782, 930 ZPO, also Pfändung, aber nicht Überweisung).

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