Rz. 265

Für die Beurteilung der tatsächlichen Dürftigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder der Erhebung der Einrede an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede, im Prozess also die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.[233]

Den Beweis der Dürftigkeit hat der Erbe zu führen.[234] Für den Nachweis der Dürftigkeit muss der Erbe nicht zwingend eine Ablehnung seiner Verfahrensanträge gemäß § 1982 BGB, § 26 InsO herbeiführen, sondern kann auch auf sonstige Weise darlegen (durch Inventarerrichtung, § 2009 BGB, durch Auskunft und eidesstattliche Versicherung, § 260 BGB, oder Vermögensauskunft, § 802c ZPO), dass es an einer kostendeckenden Masse fehlt.[235]

[233] BGHZ 85, 274; BGH ZEV 2011, 189; KG NJW-RR 2003, 941; MüKo/Küpper, § 1990 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 1990 Rn 2; a.A. Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 7.
[234] BayObLG NJW-RR 2000; 306; KG NJW-RR 2003, 941; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 377.
[235] RGZ 74, 375; OLG Düsseldorf ZEV 2000, 155; KG NJW-RR 2003, 941; LG Neuruppin ZInsO 2004, 1090; Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 6; MüKo/Küpper, § 1990 Rn 3.

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