Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
Rz. 111
Formulierungsbeispiel: Antrag in einer Vollstreckungsgegenklage bei noch nicht abgeschlossenem Nachlassgläubigeraufgebot
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts (...) vom (...) – Az. (...) – wird, soweit sie über reine Sicherungsmaßnahmen hinausgeht, für die Zeit bis zum Abschluss des beim Amtsgericht (...) unter Az. (...) betriebenen Verfahrens zum Aufgebot der Nachlassgläubiger in der Nachlasssache (...) für unzulässig erklärt, insbesondere wird die Überweisung des gepfändeten Auszahlungsanspruchs bezüglich des Guthabens auf dem Konto IBAN (...), BIC (...) bei der (...) Bank, Kontoinhaber: (...), im Wege der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des bezeichneten Aufgebotsverfahrens für unzulässig erklärt.
Außerdem wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts (...) vom (...) – Az. (...) – ohne Anordnung der Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, beantragt (§§ 782, 785, 767 ZPO).
Vorbehalt war im Ersturteil gem. § 2015 BGB, § 305 ZPO aufgenommen.
Rz. 112
§ 782 ZPO, der auf das Arrestrecht verweist, hat eine zu sichernde Geldforderung im Auge, weil die Regeln des Arrestes nur auf Geldforderungen anzuwenden sind. Sollte der eingeklagte Anspruch aber auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sein – bspw. auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses –, so könnte in entsprechender Anwendung von § 782 ZPO lediglich eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, denn nur die Vormerkung sichert den Eigentumsübertragungsanspruch. Da aber das Vorbehaltsurteil in einem solchen Fall die Verurteilung zur Auflassung enthält, damit die abzugebende Willenserklärung gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft ersetzt wird, muss die Unzulässigkeit der Eigentumsumschreibung bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens bereits in den Tenor des Vorbehaltsurteils, also des Ersturteils, aufgenommen und vom Beklagten im Erstprozess beantragt werden. Denn anders könnte das Grundbuchamt den Vorbehalt nicht umsetzen. Würde aber die Auflassung vollzogen und das Eigentum auf den Kläger umgeschrieben werden, so wäre Erfüllung eingetreten, die aber zunächst wegen des Vorbehalts gerade nicht verlangt werden kann.
Formulierungsbeispiel: Beschränkte Vollstreckung bei Verurteilung zur Auflassung unter Vorbehalt
Bis zum Abschluss des beim Amtsgericht (…) unter dem Az. (…) laufenden Aufgebots der Nachlassgläubiger kann der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem bezeichneten Grundstück nur durch Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden, eine Eigentumsumschreibung auf den Kläger darf so lange nicht erfolgen.
Rz. 113
Entsprechendes gilt bei Verurteilung zur Bestellung eines anderen dinglichen Rechts an einem Grundstück, bspw. eines dinglichen Vorkaufsrechts, eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts.
Ist Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt, so kann die im Urteil zu nennende Frist verlängert werden, § 782 S. 2 ZPO.