Rz. 268

Nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede muss der Erbe den Nachlass an den Gläubiger herausgeben zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung. Deshalb ist der Erbe, sobald sich die Dürftigkeit des Nachlasses abzeichnet, gut beraten, frühzeitig eine tatsächliche Trennung des Nachlasses – bspw. durch Lagerung in einem gesonderten Raum – herbeizuführen, damit er dem Gläubiger jederzeit dessen bisherige Haftungsgrundlage in concreto – nämlich die Nachlassgegenstände – zur Verfügung stellen kann.

Forderungen aus rechtskräftigen Verurteilungen zugunsten anderer Gläubiger kann er zuvor befriedigen bzw. abziehen (§ 1991 Abs. 3 BGB), ebenso eigene Forderungen gegen den Nachlass.[239] Abwendung durch Zahlung des Wertes sieht das Gesetz nicht vor (anders als im Falle der Überschwerungseinrede des § 1992 BGB). Die Herausgabe dient der Abwehr des Zugriffs der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben.

Der Vorbereitung des Anspruchs des Nachlassgläubigers auf Herausgabe des Nachlasses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dient der durch Verweisung auf § 1978 BGB gewährte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung. Die Verantwortlichkeit des Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses bestimmt sich wie bei § 1978 BGB nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (für die Zeit vor Erbschaftsannahme) bzw. nach Auftragsrecht (für die Zeit seit Erbschaftsannahme).

[239] RGZ 82, 278.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge