Rz. 269

Die Formulierung "zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben" bereitet Verständnisschwierigkeiten. Denn weder eine Herausgabe zum Zwecke der Besitzeinräumung noch eine Eigentumsübertragung ist damit gemeint. Gemeint ist die Duldung der Zwangsvollstreckung in die einzelnen Nachlassgegenstände.[240] Die Auskunftsverpflichtung des Erben aus §§ 1978, 666 BGB ermöglicht es dem Gläubiger, die einzelnen Nachlassgegenstände in Erfahrung zu bringen. Hier bietet sich wieder eine getrennte Lagerung des Nachlasses an (vgl. oben Rdn 268).

Auch Gegenstände, die im Eigenvermögen des Erben gem. § 811 ZPO unpfändbar wären, unterliegen hier der Zwangsvollstreckung.[241]

 

Rz. 270

Zwangsvollstreckung heißt aber, dass sie nicht ohne vollstreckbaren Titel erfolgen kann.[242] In Betracht kommt deshalb in erster Linie, um Prozesskosten zu sparen, die Errichtung einer notariellen vollstreckbaren Urkunde i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder eines Anwaltsvergleichs gem. §§ 796a ff. ZPO.

Für die Praxis bietet sich eine Vereinbarung mit den Gläubigern über die Art der Verwertung bzw. die Ermittlung und Leistung des Wertersatzes an.

[240] RGZ 137, 50; Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 29.
[241] OLG Celle OLGE 17, 195; MüKo/Küpper, § 1990 Rn 13; Palandt/Weidlich, § 1990 Rn 7; a.A. Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 32; Muscheler, WM 1998, 2271.
[242] RGZ 137, 50; Palandt/Weidlich, § 1990 Rn 7.

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