Rz. 271

Betreiben Eigengläubiger trotz Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede die Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände, so ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Frage zu beantworten, ob der Erbe ihnen gegenüber die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann, wie dies gem. § 784 Abs. 2 ZPO nach Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich ist. Weil der Erbe den Nachlass anstelle eines Fremdverwalters (Nachlassverwalter bzw. Nachlassinsolvenzverwalter) selbst verwaltet, wendet die h.M. § 784 Abs. 2 ZPO richtigerweise analog an.[243]

[243] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1990 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 1990 Rn 4.

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