Rz. 272

Prozessual verhindert der Erbe die Einzelvollstreckung eines Nachlassgläubigers in sein Eigenvermögen in entsprechender Anwendung von § 784 ZPO i.V.m. §§ 785, 767 ZPO durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, sofern er den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO in den Tenor des Ersturteils hat aufnehmen lassen.

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