Rz. 129
Das Gesetz stellt zwei Verfahren zur Verfügung, die zu einer Gütersonderung führen und für den Erben seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken:
(1) die Nachlassverwaltung als Sonderfall der Nachlasspflegschaft (§§ 1975 ff. BGB),
(2) das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO).
Rz. 130
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden nur auf Antrag angeordnet, wie sich aus §§ 1980, 1981 BGB und § 317 Abs. 1 InsO ergibt. Der Erbe kann von sich aus die mit der Eröffnung des Verfahrens verbundene Haftungsbeschränkung herbeiführen, weil das Gesetz ihm ein Antragsrecht gewährt (§§ 1980 Abs. 1, 1981 Abs. 1 BGB, § 317 Abs. 1 InsO).[139]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen