Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
1. Grundsatz
Rz. 392
Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB).
2. Nachlassinsolvenzverfahren
Rz. 393
Nachlassinsolvenz ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will.
Wichtiger Hinweis: Eine Nachlassverwaltung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2062 Hs. 2 BGB nach Durchführung der Erbteilung nicht mehr beantragt werden. Dies bedeutet für den zulänglichen Nachlass:
Wurde der Nachlass ohne vorherige Tilgung aller Nachlassverbindlichkeiten unter Verletzung der Vorschrift des § 2046 BGB geteilt, so haften die Erben danach unbeschränkbar und gesamtschuldnerisch nach § 2058 BGB. So betreibt das BGB Gläubigerschutz.
3. Unzulänglichkeitseinreden
Rz. 394
Erhebt der Miterbe die Dürftigkeitseinrede bzw. die Überschwerungseinrede (§§ 1990, 1992 BGB), so hat dies zur Folge, dass der Miterbe die Zwangsvollstreckung in diejenigen Nachlassgegenstände zu dulden hat, die er bei der Teilung aus dem Nachlass erhalten hat, nicht aber in Gegenstände seines Eigenvermögens. Zur Geltendmachung dieser Rechtsfolge ist wiederum die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts gem. § 780 ZPO erforderlich.
4. Teilhaftung
Rz. 395
Ausnahmsweise haftet der Miterbe nur als Teilschuldner in Höhe der Quote seines Erbteils einer Schuld in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB. Damit tritt ohne eine besondere Haftungsbeschränkungsmaßnahme für den Miterben eine beschränkte Haftung ein, bei der sich die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO erübrigt. Sicherheitshalber sollte aber auch in diesen Fällen die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts gem. § 780 ZPO beantragt werden.
Rz. 396
Die Teilhaftung als Teilschuldner nach § 2060 BGB tritt ein in drei Fällen, wenn
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ein Nachlassgläubiger im Verfahren des Gläubigeraufgebots ausgeschlossen wurde (§ 2060 Nr. 1 BGB), |
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ein Nachlassgläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend macht (§ 2060 Nr. 2 BGB) – nach neuem Verjährungsrecht dürfte in einem solchen Fall die Forderung ohnehin verjährt sein, |
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das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde (§ 2060 Nr. 3 BGB). |
Rz. 397
Jeder einzelne Miterbe kann das Gläubigeraufgebot betreiben (§ 2061 BGB). Ein von einem Miterben errichtetes Inventar kommt den übrigen Miterben zugute (§ 2063 Abs. 1 BGB).