Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
1. Einzelkaufmännisches Unternehmen
Rz. 199
Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB).
Rz. 200
Wird das Geschäft vom Erben fortgeführt, so haftet er für die bisherigen Geschäftsschulden unbeschränkt, auch mit seinem eigenen Vermögen (§§ 27 Abs. 1, 25 HGB). Für die neuen Geschäftsschulden haftet er ohnehin kraft Rechtsgeschäfts. Das Gesetz räumt dem Erben allerdings eine dreimonatige Überlegungsfrist ein (§ 27 Abs. 2 HGB): Gibt der Erbe das Geschäft binnen drei Monaten auf, so tritt die unbeschränkte Haftung nicht ein. Verbindlichkeiten, die der Erbe im Rahmen der Führung des Unternehmens eingeht, sind Nachlasserbenschulden, für die das Eigenvermögen und der Nachlass haften. Insoweit tritt also eine unbeschränkte Haftung ein.
Rz. 201
Der Erbe kann sich trotz Fortführung des Betriebes der Haftung für Altverbindlichkeiten auch dadurch entziehen, dass er gegenüber dem Registergericht die Ablehnung der unbeschränkten Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB erklärt und diese Erklärung im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wird.
Rz. 202
Zu der beschränkten Minderjährigenhaftung siehe unten Rdn 376 ff.
2. Offene Handelsgesellschaft
Rz. 203
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Die Erben rücken nicht in die Gesellschafterstellung ein. Für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie unbeschränkt (§ 1967 BGB, § 128 HGB), aber erbrechtlich beschränkbar (§§ 1975 ff. BGB).
Rz. 204
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird, kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird (§ 139 Abs. 1 HGB). Macht der Erbe von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch und tritt als persönlich haftender Gesellschafter ein, so haftet er für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkbar (§§ 130, 128 HGB). Für Neuverbindlichkeiten haftet er ohnehin persönlich (§ 128 HGB).
Rz. 205
Macht der Erbe innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 HGB von seinem Wahlrecht Gebrauch und wird Kommanditist, so haftet er für die Altverbindlichkeiten bis zum Erbfall und für die bis zur Umwandlung seiner Beteiligung entstandenen Neuverbindlichkeiten nach erbrechtlichen Grundsätzen unbeschränkt, aber erbrechtlich beschränkbar (§ 139 Abs. 4 HGB). Für Neuschulden, die nach der Beteiligungsumwandlung entstanden sind, haftet er mit der Einlage des Erblassers als Kommanditeinlage (§ 173 HGB). Ob er hiermit auch für die Altverbindlichkeiten haftet, ist streitig. Zum Eintrittsrecht des Erben siehe § 12 Rdn 547 ff.
3. Kommanditgesellschaft
Rz. 206
War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter, so gilt dasselbe wie bei der OHG (§§ 161 Abs. 2, 139 HGB). War der Erblasser Kommanditist, so wird durch seinen Tod die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst, der Kommanditanteil vererbt sich (§ 177 HGB). Mit diesem Anteil haftet der Erbe für die alten und neuen Verbindlichkeiten.
4. Kapitalgesellschaften
Rz. 207
Geschäftsanteile der GmbH und Aktien der AG sind vererblich. Insofern ergibt sich für die Haftung nichts Besonderes. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG ist höchstpersönlich und vererbt sich deshalb nicht.