Rz. 302

Soll die Möglichkeit der beschränkbaren Erbenhaftung für den Erben lückenlos "greifen", so muss der Vorbehalt des § 780 ZPO auch in andere Vollstreckungstitel, wie Vollstreckungsbescheid, notarielle vollstreckbare Urkunde und Prozessvergleich, aber auch in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen werden (§§ 795, 699, 700 ZPO).[247] In einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Vorbehalt des § 780 ZPO bezüglich der zu erstattenden Prozesskosten nur aufgenommen werden, wenn der Vorbehalt bezüglich der Kosten auch in das Urteil aufgenommen war.[248] Trifft nicht den Beklagten, sondern den Kläger eine Kostentragungspflicht, so ist auch zu seinen Gunsten ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt aufzunehmen.[249]

[247] Zöller/Seibel, § 780 Rn 6.
[248] LG Leipzig ZEV 1999, 234.

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