Rz. 1
Die ARB 2010 differenzieren beim Straf-Rechtsschutz des § 2i ARB 2010. Sie unterscheiden zwischen dem für verkehrsrechtliche Delikte gem. § 2i aa ARB 2010 und dem für die sonstigen Vergehen gem. § 2i bb ARB 2010.
Der Straf-Rechtsschutz ist in der einen oder der anderen Form in den nachstehenden Rechtsschutzformen der §§ 21–28 ARB 2010 enthalten.
I. § 21 ARB 2010 – Verkehrs-Rechtsschutz
Rz. 2
Der Versicherungsschutz – bezogen auf den Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich – besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter eines auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mieter eines zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug angemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Rz. 3
Die in den ARB 75 noch mitversicherten Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind nicht mehr generell mitversichert. Hier müsste ein derartiges Fahrzeug gesondert versichert werden (§ 21 Abs. 3 ARB 2010).
Rz. 4
Versichert sind alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Motor-Fahrzeuge.
Eingeschlossen im Verkehrs-Rechtsschutz ist der Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer, nicht für die sonst mitversicherten Personen, als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr als Fahrer eines für ihn fremden Fahrzeuges, ohne Einschränkung auf Motorfahrzeuge zu Lande, und als Fahrgast in öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, Fußgänger und Radfahrer (§ 21 Abs. 7 ARB 2010).
II. § 22 ARB 2010 – Fahrer-Rechtsschutz
Rz. 5
Der Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer – bezogen auf den Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich – bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer jedes nicht ihm gehörenden bzw. auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr als Fahrgast in öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, Fußgänger oder Radfahrer (Fußgänger-Rechtsschutz).
Rz. 6
Der Fahrer-Rechtsschutz kann von Unternehmen für seine Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen abgeschlossen werden. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich dann nicht auf die private Teilnahme am öffentlichen Verkehr (§ 22 Abs. 2 ARB 2010).
III. § 23 ARB 2010 – Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Rz. 7
Versichert – im Hinblick auf den Straf-Rechtsschutz für den Nicht-Verkehrsbereich – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners in den Versicherungsschein. Der Versicherungsnehmer oder sein Lebenspartner oder beide müssen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben.
Rz. 8
Versichert ist im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der Straf-Rechtsschutz sowohl im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn Strafverfahren aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren.
Rz. 9
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für die Angehörigen dieser Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.
Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 23 Abs. 4 ARB 2010).
IV. § 24 ARB 2010 – Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Rz. 10
Versicherungsschutz besteht, soweit der Straf-Rechtsschutz im Hinblick auf sonstige, nicht verkehrsrechtliche Delikte betroffen ist:
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im Firmen-Rechtsschutz für die im Versicherungsschein benannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die versicherte Firma. Nicht versichert ist der private und der Verkehrs-Bereich (§ 24 Abs. 3 ARB 2010) des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Ebenso wenig ist der eheliche oder nichteheliche Partner des Versicherungsnehmers mitversichert; |
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im Vereins-Rechtsschutz für Vereine, deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben tätig sind. Im Vereins-Rechtsschutz ist der Verkehrs-Rechtsschutz nicht mitversichert (§ 24 Abs. 3 ARB 2010). |
V. § 25 ARB 2010 – Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 11
Versicherungsschutz – in Form des Straf-Rechtsschutzes für sonstige, nicht verkehrsrechtliche Vergehen – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner sowohl im privaten als auch im beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.
Rz. 12
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche noch sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit der Gesamtumsatz (nicht: das verbleibende Einkommen) aus dieser selbstständigen Tätigke...