Rz. 4
Eine bereits erteilte FE wird von der Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall, in dem sich der FE-Inhaber nur noch als bedingt geeignet erweist,
▪ | beschränkt oder |
▪ | durch Anordnung der erforderlichen Auflagen |
gleichfalls entsprechend modifiziert, § 46 Abs. 2 FeV.
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