1. Radarwarngeräte
Rz. 7
Mit der Einführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist das Fernmeldegesetz mit seinen damaligen Strafvorschriften (§ 15 FAG; BGH NJW 1981, 831) weggefallen. Seitdem ist der Betrieb eines Radarwarngerätes nicht mehr strafbar, auch nicht nach § 95 TKG, wie das LG Berlin (DAR 1997, 501) oder das LG Cottbus (DAR 1999, 466) zu Unrecht meinen, denn der Betrieb eines Radarwarngerätes erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Abhörens.
Rz. 8
Achtung: Ordnungswidrigkeit
Der Gesetzgeber hat die entstandene Lücke mit der Schaffung des § 23 Abs. 1b StVO zumindest insoweit geschlossen, als der Betrieb von Radarwarnern und ähnlichen Geräten jetzt wenigstens als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 75 EUR und dem Eintrag von einem Punkt in Flensburg geahndet.
Rz. 9
Die Polizei konnte aber ein solches Gerät schon vor Einführung des Bußgeldtatbestandes aus polizeirechtlichen Gesichtspunkten einziehen und zerstören (VG Schleswig NZV 2000, 103; VG Berlin DAR 2000, 282), wobei der VGH München (NJW 2008, 1549; NZV 2008, 375) ausdrücklich darauf hinweist, dass hierfür nicht Voraussetzung ist, dass das Gerät auch betriebsbereit war.
Ein Kaufvertrag über ein solches Warngerät ist übrigens sittenwidrig und damit nichtig (BGH DAR 2005, 330) und berechtigt auch bei einem nach dem Fernabsatzgesetz zu beurteilenden Vertrag zum Widerruf gem. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB und trotz § 817 S. 2 BGB zur Rückforderung des Kaufpreises (BGH DAR 2010, 136).
2. Moderne Fahrzeugsoftware
Rz. 10
Gegen Thiele sieht die Rechtsprechung zumindest in GPS-unterstützter Radarsoftware ein § 23 Abs. 1b StVO unterfallendes technisches Gerät (OLG Celle NJW 2015, 3733). Das Mitführen eines Mobiltelefons mit betriebsbereiter Blitzer-App erfüllt den Tatbestand (OLG Rostock NZV 2017, 241).
3. Dashcam
Rz. 11
Literatur zu Dashcams: Froidzheim, NZV 2018, 109.
Gegen die Verwendung einer unter Verstoß gegen § 6 BOSG gewonnenen Videoaufnahme besteht ein Verwertungsverbot (OLG Celle NZV 2018,146).
Das hat entgegen OLG Stuttgart (DAR 2016, 40) auch für besonders verkehrsbeeinträchtigende Verkehrsordnungswidrigkeiten zu gelten (OLG Köln Verk. Mitt. 2019 Nr. 2).
Wer andere mit seiner Dashcam als Beweismittel wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigt, begeht selbst eine datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeit (OLG Celle, NZV 2018, 146). Das gilt auch, wenn er sie in einem Zivilverfahren als Beweismittel einsetzt, allerdings besteht dort dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Verwertung dartun kann (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17).