Rz. 2
Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
a) Selbstständigkeit
Rz. 3
Wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Eingliederung des Handelsvertreters in die Organisation des Unternehmers, die nicht nur räumlich zu verstehen ist. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung die persönliche Freiheit, und zwar die rechtliche im Gegensatz zur "wirtschaftlichen". In diesem Zusammenhang spielt der Umfang der Weisungen des Unternehmers eine große Rolle. Sie können sowohl die Vertragspartner, die Vertragsbedingungen oder die Verbuchung und Abrechnung betreffen als auch die Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters. Sie dürfen jedoch nicht so eng sein, dass die Tätigkeit des Vertreters nicht mehr von ihm "im Wesentlichen frei gestaltet" wird. Abreden über Ort und Zeit der Leistung sind zulässig, sofern der Handelsvertreter nicht durch übermäßige Anforderungen zum unselbstständigen Arbeitnehmer wird. Das gilt auch für regelmäßige Rücksprache, Aufsuchen des Büros des Unternehmers, telefonische Erreichbarkeit sowie bei Einschränkungen aufgrund der Geschäftsart, z.B. die Propagandisten im Kaufhaus. Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung, nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung.
Als Indiz für die Selbstständigkeit sind das Vorliegen eines eigenen Unternehmens, die Tragung der Kosten und Risiken der Geschäftstätigkeit (Unternehmensrisiko, auch durch Einsatz von Hilfskräften), eigene Geschäftsräume und Geschäftseinrichtung, Auftreten unter eigener Firma mit eigenem Personal, Vertretung mehrerer Unternehmer und das Recht zum Einsatz von Untervertretern, Freiheit in Arbeitsumfang und Arbeitsgestaltung anerkannt. Eher schwache formale Indizien sind dagegen die Anmeldung zum Gewerbeamt, die Eintragung in das Handelsregister und die Veranlagung zu Umsatz- und Gewerbesteuer.
Gegen die Selbstständigkeit des Handelsvertreters spricht bspw. die Genehmigungspflicht für jede Nebentätigkeit, die Einbeziehung in die betriebliche Organisation, z.B. durch Einbindung in die Urlaubsplanung, die Vorgabe des Tätigkeitsortes und des Arbeitsplans, die Befugnis des Unternehmers, den Handelsvertreter jederzeit kurzfristig in den Innendienst zu berufen, der Besuch von Schulungsveranstaltungen, das Abführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die Unterzeichnung der Korrespondenz des Handelsvertreters auf Firmenpapier des Unternehmers.
Neutral sind der mangelnde eigene Kapitaleinsatz, die Einfirmenvertretung sowie Vereinbarungen über eine Mindestprovision und fester Spesenzuschuss.