Rz. 55
Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich nach § 89b HGB verlangen.
a) Voraussetzungen
Rz. 56
§ 89b HGB gewährt dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch mit Beendigung des Handelsvertretervertrages. Entscheidend ist die rechtliche Beendigung und nicht die bloße Tätigkeitseinstellung. Des Weiteren muss der Unternehmer nach der Beendigung aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden erhebliche Vorteile haben, z.B. Aussicht auf längere und beständige Geschäftsbeziehung. Dem Handelsvertreter müssen infolge der Vertragsbeendigung aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden Provisionen entgehen. Neu sind solche Kunden, die mit dem Unternehmer bisher nicht in geschäftlichen Beziehungen gestanden haben oder zwar eine Geschäftsverbindung bestand, diese jedoch im Laufe der Zeit abgerissen und durch die Bemühungen des Handelsvertreters der Kunde wieder gewonnen wird. Unter dem Kunden ist hierbei sowohl der Abnehmer der Ware des Unternehmers als auch der Lieferant von Waren an den Unternehmer zu verstehen. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die bei Beginn seiner Tätigkeit bereits vorhandenen Geschäftsverbindungen zu einem Kunden so wesentlich erweitert, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Es ist zu prüfen, ob die Umsatzsteigerung als eine auf den Vermittlungsbemühungen des Handelsvertreters beruhende Intensivierung anzusehen ist. Dabei ist klarzustellen, dass die Kunden vom Handelsvertreter geworben sein müssen, wobei insoweit auch eine geringfügige Mitursächlichkeit ausreicht. Nicht ausreichend sind sog. potentielle Kunden, also nur künftige Vertragspartner. Das gilt auch für ein neu gegründetes Unternehmen, das von der in Insolvenz geratenen Altfirma die Kundenadressen erwirbt. Der Ausgleichanspruch setzt weiter voraus, dass der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provision verloren hat, z.B. aus abgeschlossenen Geschäften, sowie künftige Geschäfte mit geworbenen Kunden. Als Bemessungsgrundlage gelten grundsätzlich die Provisionen der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Handelsvertreter ist grundsätzlich für die Werbung jedes Neukunden beweispflichtig. Ist er seit Beginn des Vertriebs tätig, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass alle Kunden von ihm geworben wurden. Schließlich muss die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entsprechen.