Rz. 64
Ansprüche aus Handelsverträgen gehören innerhalb der Landgerichte nach Maßgabe der §§ 93 ff. GVG vor die Kammern für Handelssachen. Die Arbeitsgerichte sind nach Auffassung der Literatur gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG für Firmenvertreter i.S.d. § 92a HGB zuständig, die während der letzten Monate ihrer Tätigkeit durchschnittlich eine Vergütung von nicht mehr als 1.000 EUR brutto bezogen haben.[296]
Rz. 65
Im Falle der Insolvenz des Unternehmers sind Provisionsansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Ansprüche aus Geschäften, die nach Eröffnung der Insolvenz bei Fortführung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter entstehen, sind dagegen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Problematisch ist allerdings die Behandlung von Provisionsansprüchen für Geschäfte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermittelt und abgeschlossen, aber noch nicht durchgeführt wurden.[297] Bei Insolvenz des Unternehmers endet das Vertragsverhältnis nach §§ 115, 116 InsO, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit der Folge, dass der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben kann, wenn der Insolvenzmasse aus dem Kundenstamm noch ein Vorteil erwachsen kann.[298] Fällt der Handelsvertreter in Insolvenz, so besteht das Vertragsverhältnis fort.[299]
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