a) Überlassung von Unterlagen
Rz. 31
§ 86a Abs. 1 HGB statuiert die Pflicht – Nebenpflicht – des Unternehmers, den Handelsvertreter mit den notwendigen Unterlagen zu versorgen. Die Aufstellung ist nicht vollständig. Unter den Begriff "erforderliche Unterlagen" fallen einschlägige Kundenlisten, soweit vorhanden, sowie sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, wie bspw. Musterstücke. Dagegen fallen darunter nicht der Warenvorrat zur Auslieferung und alles, was der Handelsvertreter als Kaufmann sonst benötigt und selbst beisteuern muss, z.B. Musterkoffer, Büromaterial, Pkw usw. Sehr bedeutsam in diesem Zusammenhang sind die ausgehändigten Musterkollektionen, die der Unternehmer auf seine Kosten dem Handelsvertreter am Ort der gewerblichen Niederlassung des Handelsvertreters zur Verfügung stellen muss (Bringschuld). Eigentümer bleibt der Unternehmer, selbst wenn das Provisionskonto mit dem Kollektionswert belastet wird. Diese Möglichkeit eignet sich als Sicherheit in Höhe des Wertes der Muster.
b) Benachrichtigungs- und Informationspflicht
Rz. 32
Der Unternehmer schuldet des Weiteren unverzügliche Unterrichtung im Falle einer bevorstehenden erheblich beschränkten Auftragsannahme. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass die unternehmerische Freiheit und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers vielfach die Grenze bilden. Besonders problematisch ist die Informationspflicht im Falle einer Betriebsstilllegung oder Betriebsveräußerung.
Das Gesetz hebt als besondere Mitteilungspflicht in § 86a Abs. 2 S. 2 HGB die Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung des Handelsvertreters über die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts hervor. Sie betrifft allein das Innenverhältnis und hat gegenüber dem Kunden keine Wirkung. Die Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich der Nichtausführung von Geschäften bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf solche Geschäfte, deren Zustandekommen auf eine Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Sinnvoll kann über den Gesetzeswortlaut hinaus die Mitteilungspflicht für den Handelsvertreter nur dann sein, wenn er vom Unternehmer auch darüber informiert wird, aus welchen Gründen die ganze oder teilweise Nichtausführung eines provisionspflichtig zustande gekommenen Geschäfts beruht.
c) Verschwiegenheitspflicht
Rz. 33
Des Weiteren hat der Unternehmer Dritten gegenüber hinsichtlich interner Betriebsangelegenheiten des Handelsvertreters Stillschweigen zu bewahren. Insoweit ist der Unternehmer verpflichtet, auf die Interessen des Handelsvertreters Rücksicht zu nehmen. In gleicher Weise hat sich der Unternehmer Dritten, insbesondere Kunden, gegenüber gewerbestörender Werturteile über den Handelsvertreter zu enthalten.
d) Wettbewerbsverbot
Rz. 34
Aus Treu und Glauben trifft den Unternehmer die Verpflichtung, die Vermittlungsbemühungen des Handelsvertreters nicht zu erschweren oder wirtschaftlich zu entwerten. Als konkrete Ausprägung dieser Nebenpflicht darf der Unternehmer nicht selbst (sog. Direktvertrieb) oder durch dritte Personen, z.B. einen weiteren Handelsvertreter, Wettbewerb machen. Dies gilt insbesondere bei einer zwischen den Parteien geschlossenen Bezirks- oder/und Kundenschutzabrede (zum Kundenschutz vgl. Rdn 14). Der Direktvertrieb im Bezirk des Handelsvertreters oder an dessen Kundenstamm ist nicht verboten, sofern im Handelsvertretervertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, z.B. im Falle einer vereinbarten Alleinvertretung. Dem Unternehmer ist es insbesondere untersagt, Stammkunden des Handelsvertreters abzuwerben, indem er sie zum Direktbezug veranlasst.
e) Rechtsfolgen bei Verletzung
Rz. 35
Kommt der Unternehmer seinen Pflichten nicht nach, so kann der Handelsvertreter Erfüllung (auch im Wege der einstweiligen Verfügung) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. § 615 BGB ist trotz der Entschließungsfreiheit des Unternehmers anwendbar. Je nach Art der Pfli...