Rz. 37
Das übliche Entgelt des Handelsvertreters ist die Provision, dh eine nach dem Umfang vergütungspflichtiger Einzelgeschäfte bemessene Zahlung als Gegenleistung für die erbrachten Dienste, § 87 HGB (Hauptleistungspflicht).
a) Vermittlungs- und Abschlussprovision
Rz. 38
Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden und die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Zeitlich kommt es für die Provisionspflicht darauf an, ob der Geschäftsabschluss während des bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt. Ein Geschäftsabschluss erfolgt durch Vertragsschluss zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Kunden. Geschäfte, die während eines bestehenden Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sind, sind provisionspflichtig ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die aufschiebende Bedingung eintritt.
In gleicher Weise provisionspflichtig sind Geschäfte, die ohne Mitwirkung des Handelsvertreters mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits früher als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Kraft Gesetzes steht dem Handelsvertreter damit ein provisionsrechtlicher Kundenschutz für alle Kunden zu, zu denen er Geschäftsbeziehungen des vertretenen Unternehmers hergestellt hat. Fraglich ist die Provisionspflicht bei Beteiligung mehrerer Handelsvertreter am Geschäftsabschluss, Geschäften mit Haupt- und Zweigniederlassungen, Sitzverlegung eines Bezirkskunden, Messegeschäften und Eigengeschäften.
Im Falle eines Bezirksvertreters richtet sich der Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 2 HGB. Es kommt dabei allein darauf an, ob mit Personen des Bezirks des Handelsvertreters oder des ihm zugewiesenen Kundenkreises ein Geschäft abgeschlossen wird, nicht aber darauf, ob sich das Geschäft auf die Lieferung an einen außerhalb des Bezirks liegenden Ort bezieht.
Rz. 39
Die Regelung nach § 87 HGB ist nicht zwingend, eine vertragliche Regelung ist sogar empfehlenswert. Statt Provision kann der Handelsvertretervertrag andere Vergütungsformen vorsehen, z.B. feste Vergütung, Leistungs- und Treueprämien, Umsatz- oder Gewinnbeteiligung am Gesamtumsatz oder Gewinn des vertretenen Unternehmens.
b) Fälligkeit
Rz. 40
§ 87a HGB behandelt die Fälligkeit des Provisionsanspruches. Sie ist grundsätzlich eine Erfolgsprovision mit der weiteren Voraussetzung der Ausführung des Geschäfts. § 87a HGB ist nicht bei anderen Vergütungsformen als der Provision anwendbar. Für Versicherungsvertreter gilt die Sondervorschrift des § 93 Abs. 4 HGB. Unter dem Begriff der Ausführung des Geschäftes versteht man die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, unabhängig von der Art und deren Mangelhaftigkeit. Bei Teilausführungen entsteht ein anteiliger Provisionsanspruch, auch bei einer Ausführung des Geschäfts durch einen Dritten entsteht dieser Anspruch. Erfüllungssurrogate und Ersatzleistungen stehen gleich, auch wenn sie wertmäßig der geschuldeten Leistung nicht gleichkommen. Die Provision entfällt nach § 87a Abs. 2 HGB, wenn feststeht, dass ein Dritter das Geschäft endgültig nicht erfüllt. Der Unternehmer muss grundsätzlich erst seine Rechte einklagen, bevor eine Nichtleistung des Dritten vorliegt. Entfällt das Provisionsrecht wegen Feststehens der Nichtleistung des Dritten, so sind etwa bereits bezahlte Provisionen und Vorschüsse vom Handelsvertreter zurückzuzahlen.
Stattdessen sind Geschäfte, die der Unternehmer selbst nicht ausführt, nur teilweise ausführt oder z.B. fehlerhaft ausführt, nicht provisionsfrei. Ausnahmen bestehen im Falle der Nichtausführung, ohne dass der Unternehmer dies vertreten muss.
Die Fälligkeit der Provision richtet sich gem. § 87a Abs. 4 HGB nach § 87c Abs. 1 HGB. Diese Regelung ist zwingend. Die Fälligkeit kann also nicht zum Nachteil des Handelsvertreters später gelegt werden. Nur der Abrechnungszeitraum kann zwischen einem und drei Monaten variiert werden.