Rz. 46
Die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann aufgrund Zeitablaufs, Anfechtung, Aufhebungsvertrages sowie des Todes einer Vertragspartei erfolgen. Probleme ergeben sich bei der Kündigung des Vertrages. Eine Teilkündigung des Vertrages ist nicht möglich. Als zulässig erachtet wird hingegen eine Änderungskündigung. Das geänderte Angebot kann auch konkludent angenommen werden, wobei bloßes Schweigen nicht ausreicht.
a) Ordentliche Kündigung
Rz. 47
Das in § 89 HGB geregelte ordentliche Kündigungsrecht gilt nur für Verträge auf unbestimmte Zeit, nicht für Verträge mit bestimmter Laufzeit. Abgrenzungsprobleme: Eine im Vertrag vereinbarte Widerrufsklausel ist unzulässig, sofern dadurch die Mindestkündigungsfristen umgangen werden; ein solcher Vertrag gilt als auf unbestimmte Laufzeit geschlossen. Kettenverträge, dh zunächst auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossene Verträge, die wiederholt mit identischem oder wesentlich gleichem Inhalt und unveränderter äußerer Aufgliederung auf einen bestimmten Zeitraum wiederholt verlängert werden, führen zu einer Umgehung der Kündigungsvorschriften und gelten ebenso als unbefristete Verträge. Wird ein Handelsvertretervertrag in der Weise abgeschlossen, dass er jeweils für einen bestimmten Zeitraum läuft und sich nach Ablauf desselben bei Unterbleiben einer Kündigung um eine gleiche Zeitspanne verlängern soll, sog. Vertrag mit Verlängerungsklausel, so handelt es sich nach dem BGH um einen Zeitvertrag mit der Folge, dass § 89 HGB keine unmittelbare Anwendung findet. Wird ein Vertrag mit "vorgeschalteter Probezeit" abgeschlossen, handelt es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit mit vorübergehender Probeklausel, solange der Probevertrag nicht ausdrücklich nur für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wird. Möglich ist grundsätzlich die Beendigung aufgrund des Eintritts einer vereinbarten auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), die Vereinbarung von bestimmten Umsatzzielen als auflösende Bedingung verstößt gegen § 134 BGB.
Handelsvertreterverträge, in denen vereinbart ist, dass sie automatisch enden, wenn der Handelsvertreter ein bestimmtes Alter erreicht, werden durch eine solche Vereinbarung nicht zu Verträgen, die von vornherein auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind und eine ordentliche Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen ist.
b) Kündigungsfristen
Rz. 48
Vereinbarungen über den Kündigungstermin sind, soweit die Kündigungsfrist gewahrt bleibt, unbeschränkt möglich. Vereinbarungen über die Kündigungsfristen sind dagegen nur beschränkt möglich. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nicht zulässig, auch nicht zugunsten des Handelsvertreters. Dies gilt auch während einer im Vertrag vereinbarten Probezeit, weil sonst das zwingende Kündigungsrecht durch eine lange Probezeit umgangen werden könnte. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist dagegen nach § 89 Abs. 2 HGB zulässig, wobei diese für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter, jedoch länger sein kann. Damit ist der Grundsatz der Fristenparität zugunsten des Handelsvertreters durchbrochen.
c) Folgen der Kündigung
Rz. 49
Während der Kündigungsfrist besteht das Handelsvertreterverhältnis weiter. In der Praxis enthalten die Verträge eine Bestimmung, die den Unternehmer berechtigt, den Handelsvertreter für den Lauf der Kündigungsfrist nach einer vom Unternehmer ausgesprochenen Kündigung von jeder Tätigkeit freizustellen. In der Regel ist damit nur eine Freistellung unter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gewollt, so dass die Freistellung lediglich die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters, nicht aber gleichzeitig die dem Handelsvertreter geschuldete vertragsmäßige Vergütung betrifft. Infolge der Freistellung verliert der Handelsvertreter nicht seine Ansprüche auf die Bezirksprovision. Zur einseitigen Freistellung des Handelsvertreters ist der Unternehmer ohne besondere Regelung nicht berechtigt. Dem Unternehmer ist es nicht erlaubt, wegen des bevorstehenden Vertragsendes die vermittelten Geschäfte abzulehnen. Der Handelsvertreter is...