Rz. 50
Wie bei allen Dauerschuldverhältnissen kann jeder Teil nach § 89a Abs. 1 S. 1 HGB den Vertrag aus wichtigem Grund ohne oder unter Einhaltung einer Frist kündigen. Das Wort "Kündigung" braucht nicht ausdrücklich genannt zu werden. Es reicht aus, wenn dies in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein darauf an, ob die Gründe objektiv bei Ausspruch der Kündigung vorlagen. Ein neuer, nach der Kündigung entstandener Grund, kann erst ab seiner Geltendmachung berücksichtigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ohne dass es auf Verschulden ankommt. In den Grenzen des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB sind die Parteien in der Lage, vertragliche Absprachen zu treffen, welche Umstände als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollen. Aufgrund der Folgen einer außerordentlichen Kündigung (siehe Rdn 58) muss es sich um objektiv gewichtige Gründe handeln.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich das Erfordernis der Abmahnung ergeben. Das Gesetz sieht in § 89a Abs. 2 HGB einen Schadensersatz bei berechtigter Kündigung vor, wenn diese durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wird. Eine solche Kündigung kann sich auch auf die Wettbewerbsabrede und den Ausgleichsanspruch auswirken. §§ 626–628 BGB gelten grundsätzlich nicht. Allerdings soll § 626 Abs. 2 S. 3 BGB entsprechend anwendbar sein, dh die Angabe von Gründen gehört nicht zu dem notwendigen Inhalt der Kündigung, jedoch kann der Gekündigte die Mitteilung der Kündigungsgründe verlangen. Kündigungsgründe können auch nachgeschoben werden.
Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Kündigende dies bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte und dies erkennbar ist.
Nach § 89a Abs. 2 HGB ist der Kündigungsempfänger zum Ersatz des durch die Aufhebung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn ein schuldhaftes Verhalten für die Kündigung ursächlich war. Er ist jedoch dann zum Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er selbst berechtigt gewesen wäre, seinerseits die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, so hat der Kündigungsempfänger einen Anspruch nach § 280 BGB, der sich nach dem entgangenen Gewinn bis zum Zeitpunkt der Beendigung durch ordentliche Kündigung richtet.
a) Frist
Rz. 51
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auf den Handelsvertreter nicht anwendbar, auch nicht für den Einfirmenvertreter. Vielmehr hat der Kündigungsberechtigte angemessene Zeit zur Sachverhaltsaufklärung und Überlegung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird, wie jedes Recht, u.U. durch illoyale Verspätung der Rechtsausübung verwirkt, z.B. durch Verzögerung der Kündigung, solange und unter solchen Umständen, dass der andere Teil nicht mehr damit rechnen muss.