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Den Grundtypus des Handelsvertreters bildet der Warenvertreter, dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Erzeugnisse der von ihm vertretenen Unternehmen zu verkaufen sowie neue Kunden zu werben und bestehende Geschäftsbeziehungen zu erweitern. Ausdrücklich sind in § 92 HGB der Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter geregelt, die Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln und abzuschließen haben. Deren Tätigkeit zielt auf einen einmaligen Umsatz ab.

Je nachdem, ob der Handelsvertreter nur ein oder gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt, spricht man von einem Ein- oder von einem Mehrfirmenvertreter. Für den Einfirmenvertreter und den arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter (§ 92a HGB)[44] ist ergänzend § 92a HGB zu berücksichtigen. Eine besondere rechtliche Stellung nimmt der nebenberufliche Handelsvertreter (§ 92b HGB)[45] ein. Die Festschreibung sozialer Mindestschutzbestimmungen bewirkt eine wesentliche Verbesserung der Rechtsstellung der Handelsvertreter. In bestimmten Fällen, § 5 Abs. 3 ArbGG, ist das Arbeitsgericht zuständig.

[44] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 209 ff.; K. Schmidt, § 27 VI, 2b.
[45] Vgl. BGH DB 1999, 429, Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 161 ff.; K. Schmidt, § 27 VI 3.

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