Rz. 31

§ 86a Abs. 1 HGB statuiert die Pflicht – Nebenpflicht – des Unternehmers, den Handelsvertreter mit den notwendigen Unterlagen zu versorgen. Die Aufstellung ist nicht vollständig.[102] Unter den Begriff "erforderliche Unterlagen" fallen einschlägige Kundenlisten, soweit vorhanden, sowie sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, wie bspw. Musterstücke. Dagegen fallen darunter nicht der Warenvorrat zur Auslieferung[103] und alles, was der Handelsvertreter als Kaufmann sonst benötigt und selbst beisteuern muss, z.B. Musterkoffer, Büromaterial, Pkw usw.[104] Sehr bedeutsam in diesem Zusammenhang sind die ausgehändigten Musterkollektionen, die der Unternehmer auf seine Kosten dem Handelsvertreter am Ort der gewerblichen Niederlassung des Handelsvertreters zur Verfügung stellen muss (Bringschuld). Eigentümer bleibt der Unternehmer, selbst wenn das Provisionskonto mit dem Kollektionswert belastet wird.[105] Diese Möglichkeit eignet sich als Sicherheit in Höhe des Wertes der Muster.

[102] Vgl. Baumbach/Hopt, § 86a Rn 1.
[103] Vgl. OLG Düsseldorf BB 1990, 1086, 1087; allg. Baumbach/Hopt, § 86a Rn 5 f.
[104] Vgl. BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 11/10, n.v.: Software kann auch dazugehören; Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 630.
[105] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 616.

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