Rz. 57

Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs[224] wird in zwei Schritten bestimmt: Zunächst ist der so genannte Rohausgleich zu berechnen, der sodann nach der Ausgleichshöchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB begrenzt wird. Die Höhe des Rohausgleiches wird durch die drei ihn konstituierenden Elemente des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB bestimmt: Unternehmervorteile, Provisionsverluste des Handelsvertreters und Billigkeit.

Die Unternehmervorteile sind durch eine Umsatzprognose zu ermitteln. Die Prognoseentscheidung umfasst alle Gewinne, die der Unternehmer aus zukünftigen Geschäften aus Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden erzielt, die der Handelsvertreter geworben hat.[225] Dabei ist i.d.R. die Nutzungsmöglichkeit ausreichend.[226] Dabei stützt das Gericht die Prognoseentscheidung auf eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO.[227]

Neben den Unternehmervorteilen setzt der Ausgleichsanspruch voraus, dass der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf seine Provision verliert, die er aus bereits abgeschlossenen Geschäften oder aus künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Es sind solche Provisionen berücksichtigungsfähig, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch als Kunden des Unternehmers bezeichnet werden können. Das ergibt sich daraus, dass sich die Höhe der Provisionsverluste nur aus einem gedachten Fortbestand des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Entwicklung der vom Handelsvertreter neu geschaffenen oder intensivierten Geschäftsverbindungen ermitteln lässt.[228] Deshalb müssen die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters aus dem letzten Vertragsjahr um solche Provisionen gekürzt werden, die sich auf Geschäfte mit Kunden beziehen, mit denen nach der Vertragsbeendigung nicht mit weiteren Geschäften zu rechnen ist.[229] Besonderheiten können insofern bei Handelsvertretern im Rotationsvertrieb sowie bei Sukzessivlieferungs-, Serienbelieferungs- und Bezugsverträgen auftreten.[230] Die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters aus dem letzten Vertragsjahr kommen als Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch also nur insoweit in Betracht, als sie sich auf Geschäfte mit Dauerkunden beziehen, zu denen die Geschäftsverbindungen auch nach der Vertragsbeendigung aller Voraussicht nach fortbestehen werden. Diesbezüglich ist bei der Berechnung der Provisionsverluste ein Abschlag zu machen.[231] Schließlich ist die Umsatzminderung, die durch die Abwanderung von neu geworbenen Stammkunden im Prognosezeitraum bedingt wird, zu berücksichtigen.[232] Sie berechnet sich aus dem Verhältnis von Gesamtumsatz mit den ausgleichsfähigen, neugeworbenen Stammkunden zu Jahresbeginn unter Abzug des durch die Abwanderung verringerten Jahresumsatzes zu Jahresende.[233] Der Prognosezeitraum wird in der Regel 3 bis 5 Jahre zugrunde gelegt.[234]

Ersparte Geschäftskosten des Handelsvertreters mindern den Provisionsverlust grundsätzlich nicht,[235] da die Bruttoprovisionen ausgleichsfähig sind.[236] Etwas anderes kann jedoch im Falle sehr hoher Kosten gelten.[237] Hinsichtlich seiner Provisionsverluste ist der Handelsvertreter beweispflichtig,[238] wobei diesbezüglich die tatsächliche Vermutung genügt, dass die Provisionen sich auf der gleichen Linie wie in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbeendigung weiterbewegt haben würden.[239]

Der so errechnete Provisionsverlust ist aus Billigkeitsgründen zu korrigieren, soweit Umstände vorliegen, welche die rein rechnerisch ermittelte Ausgleichshöhe unbillig erscheinen lassen. Hierbei geht es um die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Parteien,[240] der persönlichen Verhältnisse des Handelsvertreters,[241] weitere Erwerbsmöglichkeiten,[242] Hintergründe der Vertragsbeendigung,[243] Höhe der Provisionsansprüche,[244] Dauer der Vertretertätigkeit,[245] Zahlung eines Fixums während der Vertragsdauer,[246] Provisionsüberhang,[247] ersparte Kosten,[248] vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters,[249] Umsatzrückgang,[250] Sogwirkung der Marke[251] sowie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung.[252] Diese Umstände hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen.[253] Die Minderung erfolgt durch einen pauschalen Billigkeitsabschlag, der unter Berücksichtigung aller Umstände durch richterliche Schätzung analog § 287 ZPO zu ermitteln ist, z.B. sind Abschläge wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigen.[254] Von dem so errechneten Betrag ist schließlich eine Abzinsung vorzunehmen, da die Provisionsverluste im Voraus abgegolten werden.[255]

Nach der Berechnung des Rohausgleiches ist zu prüfen, ob der errechnete Betrag die Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB – eine Jahresprovision – überschreitet; in diesem Fall wird der Betrag entsprechend reduziert.[256] Dabei braucht der Handelsvertreter bei Ausspruch der Kündigung den Grund nicht mitzuteilen.[257] Bei der Berechnung sind alle Prov...

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