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Die Abrechnung nach § 87c HGB ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Unternehmers. Sie ist eine vollständige, klare und übersichtliche schriftliche Aufstellung der Geschäfte, aus denen dem Handelsvertreter nach Auffassung des Unternehmers Provisionsansprüche zustehen und wie diese sich zusammensetzen. Die Abrechnung ist ausschließlich Pflicht des Unternehmers. Ein besonderes Verlangen des Handelsvertreters ist nicht erforderlich. Sie enthält allerdings nur die fälligen und zahlbaren Provisionsansprüche. Nach der Rechtsprechung ist eine Vertragsklausel unwirksam, wonach eine erteilte Abrechnung als anerkannt gilt und Einwendungen ausgeschlossen sind, wenn der Abrechnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wird. Dies stellt eine unzulässige Beschränkung der Kontrollrechte des Handelsvertreters dar. Problematisch sind fingierte Erklärungen bei Nichtkaufleuten auch wegen § 308 Nr. 5 BGB.
Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat, im Zweifel einen Kalendermonat. Gestattet ist die Verlängerung bis zu drei Monaten ohne Bindung an den Kalendermonat/das Quartal. Während des Vertragsverhältnisses ist der Abrechnungszeitpunkt unverzüglich nach Ende des Abrechnungszeitraumes, spätestens binnen eines Monats nach Ablauf des Zeitraumes. Nach dessen Beendigung muss die Abrechnung unabhängig vom Zeitraum unverzüglich erfolgen. Die Rechte des Handelsvertreters aus § 87c HGB sind nach § 87c Abs. 5 HGB zwingend und unabdingbar, sie können durch einzelvertragliche Vereinbarung nur erweitert werden.
Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB wird mit Abrechnung des Provisionsanspruchs für einen jeweiligen Zeitabschnitt fällig. Ein berechtigtes Interesse braucht der Handelsvertreter nicht, wobei denkbar ist, dass die Provisionsabrechnung gleichzeitig den Anspruch auf Buchauszug erfüllt. Die Kosten trägt der Unternehmer. Der Anspruch auf Bucheinsicht besteht, wenn der Buchauszug verweigert wird oder objektiv begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges bestehen. Er begründet jedoch entsprechend § 87c Abs. 4 HGB kein uneingeschränktes Einsichtsrecht.
Nach § 87c Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter einen Auskunftsanspruch über sämtliche Umstände, die für die Entstehung, die Berechnung und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind und sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben. Die Auskünfte sind nur auf Verlangen zu erteilen. Es handelt sich nicht um eine Rechenschaftspflicht. Die Rechte aus § 87c HGB sind zwingend und können einzelvertraglich nur erweitert werden. Möglich ist auch ein ausdrücklicher Verzicht. Der Unternehmer kann insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.