I. Typischer Sachverhalt
Rz. 85
Die Geschäfte der Profi GmbH laufen immer besser. Aufgrund der Vielzahl der abgeschlossenen Verträge ist die Überprüfung der Zahlungseingänge zeitaufwendig. Deshalb vereinbaren die Profi GmbH und Handy, dass Handy das Geld einzieht und jeweils zur Monatsmitte an die Profi GmbH weitergibt.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 86
Für die auftragsmäßige Einziehung von Geldern (Inkassoauftrag und -vollmacht, § 55 Abs. 3 HGB) hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf besondere Provision (Inkassoprovision), auch neben der Provision für vermittelte oder unter Bezirks- oder Kundenschutz fallende Geschäfte.
Der Anspruch auf Inkassoprovision entsteht nur insoweit, als der Handelsvertreter mit der Einziehung der Beträge beauftragt war. Zieht er Beträge eigenmächtig ein, entsteht weder ein Provisionsanspruch noch ein Anspruch aus § 355 HGB. Der Anspruch auf Inkassoprovision entsteht auch bei der Einziehung von Beträgen aus solchen Geschäften, aus denen der Handelsvertreter keinen Provisionsanspruch erhält. Es ist daher nicht Voraussetzung, dass der Handelsvertreter das Geschäft selbst vermittelt oder abgeschlossen hat oder er für das Geschäft Bezirksprovision beanspruchen kann.
Die Inkassoprovision ist im Voraus abdingbar. Für die Höhe gilt § 87b HGB. Der Anspruch ist fällig, sobald der Handelsvertreter die Beträge eingezogen hat. Bei Einziehung von Teilbeträgen ist zunächst nur eine Provision nach Maßgabe der eingezogenen Teilbeträge fällig.
III. Checkliste: Inkasso
Rz. 87
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Provisionshöhe |
▪ |
Abrechnungsmodalitäten |
IV. Muster: Übernahme des Inkasso
Rz. 88
Muster 20.4: Übernahme des Inkasso
Muster 20.4: Übernahme des Inkasso
1. |
Der Handelsvertreter ist zum Inkasso berechtigt und auf Weisung des Unternehmers verpflichtet. |
2. |
Zahlungsziele, Ratenzahlungen und sonstige Zahlungserleichterungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Unternehmers. |
3. |
Der Handelsvertreter verwahrt eingezogene Gelder treuhänderisch für den Unternehmer. Insbesondere hält er diese Gelder von seinem eigenen Vermögen getrennt und zahlt sie auf das Konto _____ bei der _____ (Sonderkonto) ein. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Handelsvertreter an diesen Geldern nicht zu. |
4. |
Vereinnahmte Gelder wird der Handelsvertreter jeweils bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat abrechnen und sogleich an den Unternehmer überweisen. |
5. |
Für Übernahme und Durchführung des Inkasso steht dem Handelsvertreter eine Inkassoprovision zu. Sie beträgt _____ % der eingezogenen Gelder zzgl. Umsatzsteuer, sofern der Handelsvertreter umsatzsteuerpflichtig ist. Ansprüche auf Inkassoprovision werden fällig und sind abzurechnen nach den Bestimmungen für allgemeine Provisionsansprüche, § 6 (vgl. Rdn 67). |
6. |
Diese Vereinbarung zur Inkassoübernahme kann beiderseits – unabhängig von einer Beendigung des Handelsvertretervertrages – mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Spätestens nach Beendigung dieser Inkassovereinbarung sind die eingezogenen Gelder unverzüglich abzurechnen und an den Unternehmer zu zahlen. |