Rz. 43

Als selbstständiger Kaufmann trägt ein Handelsvertreter die ihm im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten entstehenden Kosten grundsätzlich selbst, dh ohne vertragliche Sonderregelung trägt der Handelsvertreter seine Büro-, Personal- und Kraftfahrzeugkosten sowie seine Reise- und Übernachtungskosten selbst, soweit sie zum "regelmäßigen Geschäftsbetrieb" i.S.d. § 87d HGB gehören. Der Umfang[143] des regelmäßigen Geschäftsbetriebes richtet sich nach dem Umfang der dem Handelsvertreter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen im Einzelfall, wobei diejenigen Aufwendungen mit zu berücksichtigen sind, die der Erfüllung von Nebenpflichten dienen, die mit der Geschäftsvermittlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie etwa Kosten aufgrund der Bewirtung von Kunden oder einer Bonitätsprüfung. Nicht zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehören demgegenüber Kosten und Auslagen, die über den Rahmen der vom Handelsvertreter geschuldeten Verpflichtungen hinausgehen.[144] Die Regelung ist dispositiv.[145] Der Aufwendungsersatz unterliegt dem Pfändungsschutz nach § 850a Abs. 3 ZPO.[146]

[143] Vgl. Baumbach/Hopt, § 87d Rn 4; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87d Rn 11 ff.; Oetker/Busche, § 87d Rn 6 ff.
[144] Vgl. LAG Bremen DB 1955, 535; AG Berlin BB 1975, 1205: Vorstellungskosten; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87d Rn 13: Kosten für Werbemaßnahmen.
[145] Oetker/Busche, § 87d Rn 10.
[146] Staub/Emde, § 87d Rn 3.

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