Rz. 27
In § 90 HGB werden die Verschwiegenheitspflicht sowie ein Verwertungsverbot auch nach Vertragsende festgeschrieben. Die Geheimhaltungspflicht besteht unabhängig vom Grund des Vertragsendes ohne zeitliche Begrenzung so lange, wie es der Geheimhaltungszweck verlangt.[96] Im Falle einer Verletzung kann der Handelsvertreter sowohl auf der Grundlage des BGB – Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder § 826 BGB, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche – sowie wegen Verletzung des § 17 UWG[97] in Anspruch genommen werden.
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