Rz. 27

In § 90 HGB werden die Verschwiegenheitspflicht sowie ein Verwertungsverbot auch nach Vertragsende festgeschrieben. Die Geheimhaltungspflicht besteht unabhängig vom Grund des Vertragsendes ohne zeitliche Begrenzung so lange, wie es der Geheimhaltungszweck verlangt.[96] Im Falle einer Verletzung kann der Handelsvertreter sowohl auf der Grundlage des BGB – Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder § 826 BGB, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche – sowie wegen Verletzung des § 17 UWG[97] in Anspruch genommen werden.

[96] Vgl. Baumbach/Hopt, § 90 Rn 4 ff.: über den Umfang der Geheimhaltungspflicht; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, § 86 Rn 16.
[97] In jedem Einzelfall ist eine gesonderte Überprüfung der Voraussetzungen des § 17 UWG erforderlich. Vgl. zur unlauteren Verwertung von Kundenanschriften BGH NJW-RR 1999, 1131.

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