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Zur Wahrung der Interessen des Unternehmers ist der Vertragshändler zur Prüfung der Bonität des Kunden verpflichtet. Dazu gehört auch, dass sich der Handelsvertreter über die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Kunden informieren muss, wobei er nicht für die absolute Richtigkeit seiner Beurteilung einzustehen hat. Dies gilt vor allem bei Akquisitionsbemühungen des Handelsvertreters.[98]

[98] Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 86 Rn 15.

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