Rz. 29

Im Falle einer Verletzung hat der Unternehmer bei Verletzung einer Hauptpflicht einen Anspruch auf Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz nach §§ 280, 323 BGB, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Vertragsstrafe oder fristlose Kündigung. Die Verletzung kann auch Rechtsfolgen für den eigenen Provisionsanspruch des Handelsvertreters haben, z.B. ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers.[99] Ganz ausnahmsweise kann der Handelsvertreter einen entstandenen Provisionsanspruch wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens verlieren. Im Falle der Verletzung der Bonitätsprüfungspflicht kommt ein Schadensersatz nur in Betracht, wenn die Verletzung der Sorgfaltspflicht für den deshalb dem Unternehmer entstandenen Schaden ursächlich war.[100]

[99] Vgl. OLG München BB 1955, 714; Martinek/Rahlmeyer, § 18 Rn 73 ff.
[100] Vgl. Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 86 Rn 16.

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