Rz. 68

Zu § 1, Rechtliche Stellung des Handelsvertreters:

Zu Nr. 2 Satz 1: Vgl. zur sehr eingeschränkten Möglichkeit zu Änderungen MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 77 ff.

Zu § 2, Vertragsprodukte:

Zu Nr. 1 Satz 2: Hier kann wahlweise eine Beschränkung auf bestimmte Produkte des Unternehmers vereinbart werden.
Zu Nr. 1 Satz 3: Denkbar auch: "… inklusive der Nachfolge- und Ergänzungsprodukte".

Zu § 3, Pflichten des Handelsvertreters:

Zu Nr. 5: Zu beachten sind insoweit die Ausführungen zur Selbstständigkeit.
Zu Nr. 9: Vgl. Rdn 31. Enthält der Vertrag diese Klausel nicht, so trifft den Unternehmer die Versicherungspflicht, vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 621.

Zu § 5, Provision des Handelsvertreters:

Zu Nr. 2: Die Sätze 2 und 3 entfallen, wenn kein Kundenschutz vereinbart ist. Die Frist bemisst sich nach der Branchenüblichkeit.
Zu Nr. 4: Vgl. BGH NJW 1994, 1060, 1063.

Zu § 6, Berechnung und Fälligkeit der Provision; Entfall oder Reduktion:

Zu Nr. 4: Zur nachträglichen Änderung des Entgelts aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, vgl. OLG Frankfurt BB 1977, 1170.
Zu Nr. 7: Zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung eines Erfüllungsanspruchs gegen einen Kunden vgl. LG Düsseldorf DB 1969, 2176; OLG Karlsruhe BB 1974, 904.

Zu § 8, Vertragsdauer:

Zu Nr. 4.: Einen wichtigen Grund zur Kündigung stellt z.B. die Änderung der Gesellschafterverhältnisse bei einer Handelsvertreter-GmbH oder in einem Einzelbetrieb dar.

Zu § 9, Wettbewerbsabrede:

Zu Nr. 1: Hat der Handelsvertreter weitere Vertretungen, dann sollen sie an dieser Stelle aufgelistet werden.
Zu Nr. 4: Vgl. BGH DB 1984, 555, 556.
Zu Nr. 5: Vgl. BAG BB 1970, 396.
Zu § 12, Verjährung: Vgl. BGH BB 1990, 2066; OLG Celle NJW-RR 1988, 1064: Eine weitere Verkürzung ist dann zulässig, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird und ein anerkennenswertes Interesse besteht.
Zu § 13, Gerichtsstand – Alternative: Vgl. für weitere Vereinbarungen, z.B. Ausschluss des Einzelschiedsrichters, auch das Kapitel "Schiedsgerichtsbarkeit".

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