Rz. 75
▪ | Zu § 6: Wenn man den Handelsvertreter vertritt, soll man auch an eine Sicherung des Provisionsanspruchs denken. | ||||
▪ | Zu § 6 Nr. 1: Ist wegen zwingender devisenrechtlicher Bestimmungen die Zahlung in der Währung, in der der Abnehmer zahlt, nicht möglich, so ist anstelle dieser Regelung zu vereinbaren, dass die Zahlung in EUR oder in der Landeswährung erfolgt. | ||||
▪ | Zu § 13 Nr. 1, Sitz des Unternehmers als Gerichtsstand: So zu formulieren, wenn der Unternehmer in der Bundesrepublik seinen Sitz hat, sonst besser nur den Sitz des Handelsvertreters vereinbaren, wenn dieser in der Bundesrepublik seinen Sitz hat. | ||||
▪ | Zu § 13 Nr. 2:
|
||||
▪ | Zu § 14: Kann im Ergebnis problematisch sein. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen