Rz. 75

Zu § 6: Wenn man den Handelsvertreter vertritt, soll man auch an eine Sicherung des Provisionsanspruchs denken.
Zu § 6 Nr. 1: Ist wegen zwingender devisenrechtlicher Bestimmungen die Zahlung in der Währung, in der der Abnehmer zahlt, nicht möglich, so ist anstelle dieser Regelung zu vereinbaren, dass die Zahlung in EUR oder in der Landeswährung erfolgt.
Zu § 13 Nr. 1, Sitz des Unternehmers als Gerichtsstand: So zu formulieren, wenn der Unternehmer in der Bundesrepublik seinen Sitz hat, sonst besser nur den Sitz des Handelsvertreters vereinbaren, wenn dieser in der Bundesrepublik seinen Sitz hat.

Zu § 13 Nr. 2:

Immer prüfen, ob eine deutsche Entscheidung im Ausland überhaupt vollstreckbar ist; eventuell ist ein Schiedsgericht aus diesem Grund zu bevorzugen.
Immer prüfen, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden soll.
Zu § 14: Kann im Ergebnis problematisch sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?