Rz. 113
Ziel des Konzernabschlusses ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Auswirkungen eines Equity Joint Ventures auf die Konzernabschlüsse der Joint Venture-Partner können sehr unterschiedlich sein. Es kommen je nach Gestaltung eine Vollkonsolidierung, eine Quotenkonsolidierung bzw. eine Konsolidierung "at equity" in Betracht.
a) Vollkonsolidierung
Rz. 114
Wird ein Equity Joint Venture bei einem Joint Venture-Partner vollkonsolidiert, werden seine sämtlichen Vermögensgegenstände und Schulden in die Konzernbilanz des Joint Venture-Partners aufgenommen. Ein Gewinn oder Verlust des Joint Ventures erscheint in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ("Konzern-GuV"), als wäre er von dem Joint Venture-Partner selbst erwirtschaftet worden. Der dem anderen Partner zuzurechnende Anteil am Eigenkapital des Joint Ventures ist mittels entsprechender Ausgleichsposten ("Anteile anderer Gesellschafter/Nicht beherrschende Anteile") auszuweisen. Gleiches gilt für dessen Anteil an Gewinn bzw. Verlust des Joint Ventures (§ 307 Abs. 2 HGB).
Eine Vollkonsolidierung ist dann geboten, wenn einem Joint Venture-Partner unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss (§ 290 Abs. 1 HGB) zukommt. Dieser wird unwiderleglich vermutet (§ 290 Abs. 2 HGB), wenn dem Partner die Mehrheit der Stimmrechte oder der Bestellungs- und/oder Abberufungsrechte für Leitungs- und Aufsichtsorgane, die die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmen, zustehen oder dem Partner aufgrund von Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik des Joint Ventures zu bestimmen, sowie dann, wenn der Partner bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Joint Venture trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Partners dient (Zweckgesellschaft).
Wird ein Equity Joint Venture bei einem Partner vollkonsolidiert, kann der andere Partner seine Beteiligung entweder als assoziiertes Unternehmen (mittels At-Equity-Konsolidierung) oder – unkonsolidiert – als Finanzanlagevermögen ausweisen (dazu s.u. Rdn 117).
b) Quotenkonsolidierung
Rz. 115
Im Fall einer Quotenkonsolidierung, die gem. § 310 HGB den Regelfall für die Bilanzierung eines Joint Ventures bildet, werden Vermögensgegenstände, Schulden, Gewinn bzw. Verlust des Joint Ventures den Joint Venture-Partnern mit denjenigen Anteilen zugerechnet, mit denen sie jeweils am Kapital des Equity Joint Ventures beteiligt sind. Die Quotenkonsolidierung setzt die gemeinschaftliche Führung des Joint Ventures durch beide Partner voraus. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn eine Vollkonsolidierung nicht möglich ist, also keiner der Partner über mehr als 50 % der Anteile, Stimmrechte usw. verfügt. Es besteht nur das Recht, nicht aber die Pflicht zur Quotenkonsolidierung. Ist eine Quotenkonsolidierung nicht gewünscht, ist das Joint Venture "at equity" zu bilanzieren.
c) At-Equity-Konsolidierung
Rz. 116
"At equity" werden sog. assoziierte Unternehmen konsolidiert, also Unternehmen, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik das Mutterunternehmen maßgeblichen Einfluss tatsächlich ausübt (vgl. § 311 Abs. 1 HGB). Eine solche Assoziierung wird (widerleglich) vermutet, wenn ein Joint Venture-Partner 20 % oder mehr der Stimmrechte innehat (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein maßgeblicher Einfluss wird aber auch in folgenden Fällen angenommen:
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Mitgliedschaft im Verwaltungsorgan oder einem gleichwertigen Leitungsgremium, |
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Mitwirkung an der Geschäftspolitik, |
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Austausch von Führungskräften, |
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wesentliche Geschäftsbeziehungen oder die Bereitstellung wichtiger fachlicher Informationen, |
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Bereitstellung von wesentlichem technischen Know-how. |
Bei der Equity-Methode wird das Equity Joint Venture im Konzernabschluss unter einem entsprechend bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen und mit dem auf den jeweiligen Joint Venture-Partner entfallenden Anteil am bilanziellen Eigenkapital des Joint Ventures angesetzt. Verändert sich das Eigenkapital des Joint Ventures durch Gewinne, Verluste oder Ausschüttungen, wird der Bewertungsansatz im Konzernabschluss entsprechend angepasst. Das auf das assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnis ist in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 HGB).
d) Keine Konsolidierung
Rz. 117
Kommen weder eine Voll- noch eine Quotenkonsolidierung in Betracht und übt der Joint Venture-Partner auch keinen maßgeblichen Einfluss auf das Joint Venture aus, so wird sein Anteil am Joint Venture in der Konzernbilanz wie im Einzelabschluss bilanziert (s.o. Rdn 109 ff.). Ein solcher Ausweis im Finanzanlagevermögen wird aber überwiegend kritisch gesehen.