Rz. 108
Bei der Gestaltung eines Joint Ventures können Fragen der Rechnungslegung eine wichtige Rolle spielen. Dies gilt zunächst für die Bilanzierung bei der Joint Venture-Gesellschaft selbst. Hier haben die Partner regelmäßig ein erhebliches Interesse an Informationen aus der Rechnungslegung des Joint Ventures, sodass Art, Umfang und Zeitpunkt gesellschaftsvertraglich geregelt werden sollten, insb. dann, wenn für die gewählte Rechtsform andernfalls keine Bilanzierungspflicht bestünde.
Hinweis
Im Mittelpunkt des Interesses stehen die handelsrechtlichen Abschlüsse der Joint Venture-Partner. Zwar ist es nicht Aufgabe des RA, die bilanziellen Auswirkungen eines Joint Ventures zu beurteilen. Er sollte aber in der Lage sein, die aus der Rechnungslegung folgenden Gestaltungsvorgaben mit dem Mandanten und ggf. seinem Wirtschaftsprüfer zu diskutieren. Hierzu soll der nachfolgende Überblick dienen, der sich auf Equity Joint Venture beschränkt.
I. Einzelabschluss des Joint Venture-Partners
Rz. 109
Bilanzierungsobjekt im Einzelabschluss des Joint Venture-Partners ist der Anteil am Equity Joint Venture als solcher, nicht dessen Vermögensgegenstände und Schulden. Darüber hinaus ist für die bilanzielle Behandlung beim Joint Venture-Partner zunächst von Bedeutung, auf welche Dauer das Joint Venture angelegt ist. Ein auf unbestimmte Dauer angelegtes Equity Joint Venture – in der Praxis der Regelfall – ist als Finanzanlage auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB). Soll das Joint Venture dagegen voraussichtlich nicht länger als über zwei Bilanzstichtage bestehen, ist der Joint Venture-Anteil im Umlaufvermögen als sonstiger Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) oder in Form eines Sonderausweises gem. § 265 Abs. 5 HGB zu bilanzieren. Auswirkungen hat der Ausweis im Anlage- oder Umlaufvermögen v.a. auf die Bewertung des Joint Venture-Anteils (§ 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB).
Rz. 110
Bei einem auf Dauer angelegten Joint Venture wird für den Bilanzansatz ferner danach differenziert, ob es sich um ein Unternehmen i.S.d. Bilanzrechts handelt. Dies soll dann der Fall sein, wenn das Joint Venture zumindest teilweise gesamthänderisch gebundenes Vermögen aufweist, erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgt und organisatorisch und rechtlich nach außen in Erscheinung tritt. Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis eines Equity Joint Ventures sind diese Voraussetzungen per definitionem gegeben. Entsprechend erfolgt der Ausweis als Anteil an verbundenen Unternehmen (§ 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB) oder als Beteiligung (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB) und nicht unter sonstige Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A. III. 6. HGB) oder als Sonderausweis gem. § 265 Abs. 5 HGB innerhalb der Finanzanlagen.
Rz. 111
Die Bewertung der Anteile am Joint Venture folgt allgemeinen Grundsätzen, d.h. es sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen. Der Ausweis des Ergebnisses des Joint Ventures in der Gewinn- und Verlustrechnung folgt dem bilanziellen Ausweis der Anteile. Sofern diese als Finanzanlagen geführt werden, erfolgt der Ergebnisausweis im Finanzergebnis (§ 275 Abs. 2 Nr. 9–13 HGB).
II. Konzernabschluss des Joint Venture-Partners
Rz. 112
In der Kommunikation eines Unternehmens mit seinen Kapitalgebern genießt der Konzernabschluss wesentlich größere Aufmerksamkeit als der Einzelabschluss (§§ 242 ff. HGB). Konzernabschlüsse werden in Deutschland überwiegend gem. §§ 290 ff. HGB oder auf der Grundlage der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt, weshalb hier auf beide Rechnungslegungssysteme eingegangen wird.
1. Konzernabschluss nach deutschen Vorschriften (HGB)
Rz. 113
Ziel des Konzernabschlusses ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Auswirkungen eines Equity Joint Ventures auf die Konzernabschlüsse der Joint Venture-Partner können sehr unterschiedlich sein. Es kommen je nach Gestaltung eine Vollkonsolidierung, eine Quotenkonsolidierung bzw. eine Konsolidierung "at equity" in Betracht.
a) Vollkonsolidierung
Rz. 114
Wird ein Equity Joint Venture bei einem Joint Venture-Partner vollkonsolidiert, werden seine sämtlichen Vermögensgegenstände und Schulden in die Konzernbilanz des Joint Venture-Partners aufgenommen. Ein Gewinn oder Verlust des Joint Ventures erscheint in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ("Konzern-GuV"), als wäre er von dem Joint Venture-Par...