Rz. 121
Ein wesentliches steuerliches Gestaltungsziel i.R.d. Gründungsvorgangs besteht regelmäßig darin, die Einbringung von Vermögen der Joint Venture-Partner in die Joint Venture-Gesellschaft steuerneutral, d.h. ohne Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven, zu ermöglichen. Hierbei sind je nach Rechtsform der Joint Venture-Gesellschaft unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Daneben sind regelmäßig grunderwerbsteuerliche und umsatzsteuerliche, in Einzelfällen auch schenkungsteuerliche Fragen zu berücksichtigen.
1. Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG)
Rz. 122
Handelt es sich bei der Joint Venture-Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, können die Partner unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG Vermögen zu Buchwerten einbringen. Die Gegenleistung muss zumindest z.T. in der Gewährung von neuen Anteilen an der Joint Venture-Gesellschaft bestehen. Gegenstand der Einbringung können Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile sein. Nach Maßgabe des § 21 UmwStG können auch mehrheitsvermittelnde Anteile an Kapitalgesellschaften buchwertneutral eingebracht werden (sog. "qualifizierter Anteilstausch").
Rz. 123
In der Praxis werden häufig betriebliche Teilbereiche eines Unternehmens in eine Joint Venture-Gesellschaft eingebracht. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese betrieblichen Teilbereiche einen Teilbetrieb i.S.d. § 20 i.V.m. § 15 UmwStG darstellen. Dies gilt nach herrschender Meinung für den mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig ist. Alle Wirtschaftsgüter, die funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Teilbetriebes darstellen, müssen in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Eine lediglich schuldrechtliche Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen reicht hierfür nach Auffassung der Finanzverwaltung im Grundsatz nicht aus. Inwiefern die bloße Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht, ist umstritten. Der Gesetzeswortlaut lässt diese Gestaltung zumindest im Grundsatz zu. In der Praxis ist in aller Regel die Einholung einer verbindlichen Auskunft anzuraten.
Handelt es sich bei dem einbringenden Joint Venture-Partner um eine Personengesellschaft, sind ggf. auch Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Personengesellschaft einzubringen. Dies wird in der Praxis oftmals übersehen, da sich diese Wirtschaftsgüter zivilrechtlich nicht im Eigentum des Einbringenden, also der Personengesellschaft, sondern eines ihrer Gesellschafter befinden.
Rz. 124
Bei der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist eine Buchwertneutralität der Einbringung nur dann möglich, wenn die Joint Venture-Gesellschaft nach der Einbringung unmittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der übertragenen Gesellschaft verfügt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwStG). Zudem darf bei der Einbringung von Betriebsvermögen der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr als 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder aber nicht mehr als 500.000,00 EUR (höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens) betragen (§§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG). Aufgrund der Verwendung des Begriffs der "sonstigen Gegenleistung" (anstelle "weiterer Wirtschaftsgüter") können nunmehr nicht nur Wirtschaftsgüter, sondern auch Gegenleistungen, die keinen Wirtschaftsgutcharakter haben, erfasst werden.
Sind im Fall der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG, im Fall der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die des § 21 Abs. 1, 2 UmwStG erfüllt, kann das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag statt zum gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Buchwert oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt im Fall einer Einbringung in eine deutsche Kapitalgesellschaft durch die aufnehmende Joint Venture-Gesellschaft. Für den Einbringenden gilt der Wert, mit dem die Joint Venture-Gesellschaft das übernommene Vermögen ansetzt, als Veräußerungspreis und zugleich als Anschaffungskosten der gewährten Anteile. Die früher vertretene Auffassung der Finanzverwaltung zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) gilt nicht mehr, d.h. der steuerliche Wertansatz kann losgelöst vom handelsrechtlichen Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens gewählt werden.
Generell scheidet eine Buchwertfortführung dann aus, wenn das Recht Deutschlands ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, den Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens zu besteuern. Im Fall des qualifizierten Anteilstauschs ist eine Buchwertfortführung allerdings auch möglich, vorausgesetzt, dass der Gewinn aus dem Anteilstausch aufgrund der Fusionsrichtlinie im EU- oder EWR-Gebiet steuerfrei zu stellen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Werden die eingebrachten Wirtschaftsgüter zum Buchwert angesetzt, entsteht auf Ebene des einb...