Rz. 103

Ist die Joint Venture-Gesellschaft in den Konzern eines der Partner (bzw. dessen Konzernobergesellschaft) einbezogen, gelten die dort bestehenden Konzernbetriebsvereinbarungen grds. auch für das Joint Venture, sofern die einzelne Vereinbarung keinen engeren Anwendungsbereich definiert.[91] Ob die Joint Venture-Gesellschaft betriebsverfassungsrechtlich einem Konzern zugehört, ist anhand des § 18 AktG zu beurteilen (vgl. § 54 Abs. 1 BetrVG). Es wird vermutet, dass ein Konzernverhältnis zu demjenigen Partner besteht, der die Mehrheit der Anteile oder die Mehrheit der Stimmrechte an der Joint Venture-Gesellschaft hält (§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 104

Ein Joint Venture kann aber nicht nur einfach, sondern auch mehrfach konzernzugehörig sein (Stichwort Mehrmütterkonzern).[92] Dies setzt voraus, dass die Partner ihre Interessen hinsichtlich des Joint Ventures miteinander koordinieren und die Leitungsmacht tatsächlich gemeinsam ausüben. Eine solche Interessenkoordination liegt insb. bei einem paritätischen Joint Venture nahe (ist aber nicht zwingend).[93] Bei mehrfacher Konzernzugehörigkeit sind nach der Rspr.[94] die Konzernbetriebsräte beider Joint Venture-Partner (bzw. deren Konzernobergesellschaften) für das Joint Venture zuständig mit der Folge, dass es zu Kollisionen zwischen den jeweiligen Konzernbetriebsvereinbarungen kommen kann. Zur Ermittlung der vorrangigen Vereinbarung werden zwei Lösungsmodelle diskutiert:[95] Nach Auffassung mancher Autoren sollen die Konzernbetriebsvereinbarungen des Konzerns mit der größeren Arbeitnehmerzahl gelten. Eine andere Meinung will die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anwenden.

[91] So jedenfalls BAG, NZA 2002, 1224, 1227 (str.).
[92] Hierzu Koch, AktG, § 18 Rn 16, § 17 Rn 13 ff.
[93] Koch, AktG, § 17 Rn 16.
[94] Vgl. BAG, ZIP 1987, 1407, 1412 (str.).
[95] Zum Streitstand s. Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, § 12 Rn 293 m.w.N.

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