Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 6
Bevollmächtigte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund ihrer Vollmacht die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedarf es keines (expliziten) Einverständnisses der Erben.
Rz. 7
Bei Rechtsgeschäften zu eigenen Gunsten ist § 181 BGB zu beachten. Geht es um die Erfüllung einer (z.B. vom Erblasser bereits begründeten) wirksamen Verbindlichkeit, ist die Erfüllung möglich. Anderenfalls kommt es darauf an, ob der Bevollmächtigte – ausdrücklich oder konkludent – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dabei reicht die Verfügungsmacht gegenüber dem Nachlass aber nicht weiter als gegenüber dem Erblasser.
Aufgrund einer post- oder transmortalen Vollmacht kann ein (form)wirksamer Schenkungsvertrag gem. §§ 516, 518 Abs. 1 BGB nach dem Tod des Schenkenden durch den Bevollmächtigten erfüllt werden; § 181 BGB ist in diesem Fall nicht tangiert, da es um die Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht.
a) Bankgeschäfte
Rz. 8
So kann der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht kein Konto des Erblassers auf sich selbst umschreiben. Er kann aber Abverfügungen vom Konto vornehmen und das Konto sogar leerräumen. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Vollmacht zu prüfen oder in Frage zu stellen oder das Innenverhältnis zu prüfen, solange nicht ein Missbrauch der Vollmacht evident ist oder der Bevollmächtigte und der Vertragspartner kollusiv zusammenarbeiten. Liegt dem Abverfügen keine wirksame Causa zugrunde, so stehen Rückforderungsansprüche der Erben insbesondere aus §§ 812 ff. BGB oder aus §§ 280, 677 BGB etc. gegen den Bevollmächtigten im Raume. Das Risiko des Missbrauchs der Vollmacht trägt der Nachlass.
b) Grundbuchsachen
Rz. 9
Mittels einer trans- oder postmortalen Vollmacht kann keine Grundbuchberichtigung auf die Erben unter Inanspruchnahme der Kostenbegünstigung der KV 14110 Abs. 1 GNotKG vollzogen werden; ebenso wenig kann der Bevollmächtigte eine Miterbengemeinschaft auseinandersetzen, weil ihm vom Erblasser nicht die Macht eingeräumt ist, in die erbrechtliche Rechtsposition der Erben einzugreifen. Hierzu ist ein Erbschein oder ein anderer Nachweis i.S.d. § 35 GBO erforderlich.
Ohne Erbnachweis sind nach § 35 GBO aber Grundbucheintragungen mit Wirkung für die Erben möglich. Dies gilt auch dann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Der grundbuchrechtliche Vollzug eines vom Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtsgeschäftes ist ausführbar, und zwar sowohl vor als auch nach Umschreibung des Grundbuches auf die Erben. Ebenso kann der Bevollmächtigte ein Grundstück auf einen Miterben auflassen. Denn der Bevollmächtigte vertritt die – wenn auch gegebenenfalls noch unbekannten – Erben aufgrund der Vollmacht, die ihm der Erblasser erteilt hat, solange die Vollmacht nicht – für das Grundbuchamt ersichtlich – widerrufen ist. Das aber genügt für § 20 GBO.
Gegenüber dem Grundbuchamt muss die Vollmacht aufgrund § 29 GBO zumindest öffentlich beglaubigt vorgelegt werden. Hierzu genügt jedenfalls eine notarielle Beglaubigung. Gemäß dem bis zum 31.12.2022 geltenden § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Ob dies allerdings für § 29 GBO bei nach dem Tod vorgenommenen Verfügungen über Immobilien genügt, war – auch zwischen den Obergerichten – umstritten, bis der BGH klargestellt hat, dass auch transmortale Vorsorgevollmachten, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden sind, § 29 GBO genügen. Mit Inkrafttreten des neuen § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG zum 1.1.2023 ändert sich diese zu begrüßende Rechtslage allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm wieder; denn hiernach endet die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht durch die Behörde nach § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ob die Regelung Rückwirkung hat, ist unklar. Vorsorglich kann aber von der Beglaubigung einer post- oder transmortalen Vollmacht durch die Betreuungsbehörde nur abgeraten und zu einer notariellen Beglaubigung geraten werden, auch wenn Letztere etwas teurer ist.
Rz. 10
Eine Voreintragung der Erben ist grundsätzlich gemäß § 40 GBO nicht erforderlich; auch nicht für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Etwas anderes sollte aber dann gelten, wenn für den Erwerber ein Finanzierungsgrundpfandrecht eingetragen werden muss. I...