Rz. 39

Anders ist dies bei gleichzeitiger Erteilung einer Vorsorgevollmacht und Anordnung von Testamentsvollstreckung. Hier kann es zu einem Nebeneinander und damit gegebenenfalls auch zu einem echten Konkurrenzverhältnis kommen;[107] denn auch wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat, bleibt die Vollmacht postmortal nach allgemeinen Grundsätzen zunächst wirksam. Auch die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ändert daran nichts. Insbesondere erlischt die Vollmacht bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht, wenn der Erbe durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschwert ist, da die Vollmacht in solchen Situationen weiterhin rechtliche Vorteile vermittelt.[108]

 

Hinweis

Etwas anderes kann sich im Einzelfall durch die Anordnungen in der Auslegung der testamentarischen Verfügung ergeben: Hat der Erblasser – und sei es konkludent – bestimmt, dass die Vollmacht durch den Amtsantritt des Testamentsvollstreckers auflösend bedingt ist, so erlischt die Vollmacht in diesem Zeitpunkt und die beiden Gestaltungsinstrumente kollidieren nicht mehr.[109] Ist das nicht der Fall, vertritt der Bevollmächtigte bis zum Widerruf durch den Testamentsvollstrecker (hierzu Rdn 54) weiterhin die Erben.[110] Daher geht Kollmeyer[111] davon aus, dass ein Handeln aufgrund transmortaler Vollmacht postmortal allein und ohne Aufklärung der erbrechtlichen Lage entgegen der Rechtsprechung z.B. des KG[112] (siehe Rdn 17) nicht möglich ist.

Die Rechte der Erben gegenüber dem Bevollmächtigten kann aber nur der Testamentsvollstrecker für diese geltend machen. Dies gilt für Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gleichermaßen wie für Ansprüche der Erben bei pflichtwidrigem Handeln des Bevollmächtigten.

[107] Becker, ZEV 2018, 692; Reimann, ErbR 2017, 186, 189; Weidlich, MittBayNot 2013, 196; Amann, MittBayNot 2013, 367; Sagmeister, MittBayNot 2013, 107 Fn 18; OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376 = MittBayNot 2012, 227 m. Anm. Reimann.
[108] Reimann, ErbR 2017,186, 189; OLG München, Beschl. v. 26.7.2012 – 34 Wx 248/12, MittBayNot 2013, 230; Amann, MittBayNot 2013, 367, 370; Weidlich, MittBayNot 2013, 196, 199; Weidlich, ZEV 2016, 57, 63.
[109] Reimann, ErbR 2017,186, 189.
[111] Kollmeyer, ZEV 2021, 557, 559.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge