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Das Recht zum Widerruf der Vollmacht steht jedem Erben und im Rahmen seines Verwaltungsrechtes (§ 2205 BGB) auch dem Testamentsvollstrecker zu,[153] wenn ihm diese Befugnis nicht (ausdrücklich oder konkludent) entzogen wurde (§ 2208 Abs. 1 S. 1 BGB).[154]

Der Testamentsvollstrecker kann umgekehrt gar eine Pflicht zum Widerruf vom Erblasser erteilter Vollmachten haben.[155] Jedenfalls muss jeder Testamentsvollstrecker nach Antritt seines Amtes überprüfen, welche Vollmachten (Bankvollmachten etc.) der Erblasser erteilt hat und ob ein Widerruf tunlich ist, um z.B. zu verhindern, dass sein Handeln durch das Handeln anderer unterlaufen wird. Handelt er pflichtwidrig, so haftet er den Erben nach § 2219 BGB für die daraus entstandenen Schäden.[156] Bei Generalvollmachten mag es fraglich sein, ob der Testamentsvollstrecker diese schon wegen des für ihn geltenden Substitutionsverbotes nicht dulden darf.[157] Aus meiner Sicht ist ein Widerruf nicht stets tunlich. Er scheidet etwa dann aus, wenn der Erblasser die beiden Vollmachten bewusst nebeneinander wollte, etwa wenn die Testamentsvollstreckung im Ausland schwer anerkannt wird und der Bevollmächtigte hier im Außenverhältnis (im Innenverhältnis regelmäßig nach Weisung des Testamentsvollstreckers) handeln soll, oder wenn die Vollmacht die Amtsführung des Testamentsvollstreckers erleichtert. Wenn der Testamentsvollstrecker selbst Vollmachten zur Erleichterung seiner Amtsführung erteilen kann,[158] so kann er auch bestehende Vollmachten belassen.

[153] Reimann, ErbR 2017, 186, 189.
[154] Becker, ZEV 2018, 692; Trimborn von Landenberg, Vollmacht vor und nach dem Erbfall, § 2 Rn 42 ff.; Staudinger/Dutta, Neubearb. 2021, Vor §§ 2197 ff. Rn 88 ff.
[155] Reimann, ErbR 2017, 186, 189.
[156] Weidlich, MittBayNot 2013, 196; Staudinger/Dutta, Neubearb. 2021, Vor §§ 2197 ff. Rn 94.
[157] Becker, ZEV 2018, 692.
[158] Wobei eine Generalvollmachterteilung durch den Gerichtsvollzieher bisweilen kritisch gesehen wird, siehe hierzu Müller-Engels, ZEV 2019, 251, 252. Das KG hatte es in seinem Beschl. v. 13.11.2018 – 1 W 323/18, ZEV 2019, 27, 28 als zulässig angesehen, dass sich der Testamentsvollstrecker für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters bedient und auch die Erteilung einer Generalvollmacht sei jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.

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