Rz. 1
Mit dem Mahnverfahren, das in den §§ 688 ff. ZPO geregelt ist, stellt der Gesetzgeber eine kostengünstige und – zumindest theoretisch – schnelle Möglichkeit, einen Titel zu erlangen, zur Verfügung.
I. Anwendungsbereich
Rz. 2
Im Wege des Mahnverfahrens können lediglich Zahlungsansprüche, d.h. keine Ansprüche auf Vornahme oder Unterlassung von Handlungen etc., geltend gemacht werden, § 688 Abs. 1 ZPO. Ausnahme sind die in § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschriebenen Ansprüche. Das Mahnverfahren eignet sich daher zur Titulierung von Ansprüchen, die unstreitig sind, die jedoch wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht befriedigt werden können. Sinnvoll ist es auch dann, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner aus anderen Gründen keinen Einspruch gegen die Titulierung erheben wird, weil er sich z.B. um seine Angelegenheiten regelmäßig überhaupt nicht kümmert. Letztlich ist das Mahnverfahren auch ein erfolgreiches Mittel, um eine unmittelbar drohende Verjährung zu hemmen, wenn die Zeit nicht reicht, eine möglicherweise umfangreiche Klageschrift innerhalb der verbleibenden Zeit zu fertigen.
Rz. 3
Es ist selbstverständlich, dass das Mahnverfahren nicht dazu missbraucht werden darf, in Wirklichkeit nicht bestehende Ansprüche titulieren zu lassen, nur weil bekannt ist, dass der Antragsgegner sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen den Mahnbescheid nicht zur Wehr setzen wird.
Rz. 4
Ungeeignet ist das Mahnverfahren in allen den Fällen, in denen abzusehen ist, dass der Anspruchsgegner den geltend gemachten Anspruch nicht akzeptieren wird. In diesen Fällen führt das Mahnverfahren nur zu einer für den Mandanten nicht günstigen Verfahrensverlängerung, da das Mahnverfahren in diesem Fall lediglich ein ineffektiver Vorläufer zu einem dann doch zu führenden streitigen Zivilprozess ist.
II. Zulässigkeit
Rz. 5
Zulässig ist das Mahnverfahren bei fälligen Zahlungsansprüchen (§ 688 Abs. 1 ZPO), die nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sind (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unzulässig ist das Mahnverfahren, wenn der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste, weil eine Anschrift des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Stellt sich die Notwendigkeit einer öffentlichen Zustellung erst nach Einreichung des Mahnantrages heraus, stellt sich die Frage, wie mit dem Mahnantrag verfahren werden kann. Eine Durchführung des Mahnverfahrens kommt wegen der vorzitierten Vorschrift nicht mehr in Betracht, andererseits sehen die §§ 696, 700 ZPO eine Abgabe des Verfahrens an sich nur im Fall eines Wider- oder Einspruchs vor, der hier mangels Zustellung mangels Kenntnis des Antragsgegners kaum denkbar erfolgen kann. Aus diesem Grund befürwortet die herrschende Meinung in dieser Konstellation eine analoge Anwendung des § 696 ZPO, d.h. auf Antrag des Antragstellers wird die Sache in das streitige Verfahren abgegeben. Vorteil gegenüber einer Antragsrücknahme und neuen Klage ist, dass die bereits gezahlten Kosten nicht verlorengehen.
Rz. 6
Auch wenn der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen wäre, gelten Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit gem. § 688 Abs. 3 ZPO.