Rz. 7

Das Mahnverfahren ist mehrstufig aufgebaut. In jeder der Stufen hat der Anspruchsgegner die Möglichkeit, durch entsprechende Rechtsbehelfe das Mahnverfahren in das normale, streitige Verfahren überzuleiten.

I. Übersicht

 

Rz. 8

Nach Antragstellung beim zuständigen Gericht mit dem amtlichen Vordruck wird der Mahnbescheid zugestellt. Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit, entweder (Teil-)Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen oder überhaupt nicht tätig zu werden. Entscheidet er sich für Letzteres, wird der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Gegen ihn kann er dann einen (Teil-)Einspruch einlegen.

 

Rz. 9

Sowohl der Widerspruch als auch der Einspruch bewirken, dass das Mahnverfahren an das im Mahnantrag zuvor bezeichnete (Klage-)Gericht abgegeben wird und dort als streitiges Verfahren nach den bereits geschilderten Regeln der ZPO durchgeführt wird. Der Vollstreckungsbescheid steht allerdings einem (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (vgl. § 700 Abs. 1 ZPO), der Vollstreckungsbescheid ist also, wenn er einmal erlassen ist, durchaus ein "scharfes Schwert".

II. Mahnantrag

 

Rz. 10

Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den – von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen herausgegebenen – maschinell zu bearbeitenden Mahnantrag, in den die geforderten Angaben vom Antragsteller eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei gem. § 690 ZPO um die Angabe des Mahngerichts, des Anspruchstellers und des Antragsgegners sowie deren Verfahrensbevollmächtigten, der Art und Höhe des geltend gemachten Anspruchs und der begehrten Zinsen und Nebenforderungen, der Erklärung zu der Frage, ob eine ggf. zu erbringende Leistung bereits erbracht worden ist, und um die Angabe des Gerichts, bei dem ein eventuell notwendiges streitiges Verfahren durchgeführt werden soll. Außerdem muss der Mahnantrag unterzeichnet werden.

 

Rz. 11

Ein Teil der Angaben ist in Form von computerlesbaren Zahlenschlüsseln einzutragen. Dies gilt für die Bezeichnung der Art des Anspruchs sowie die Bezeichnung des sachlich zuständigen Streitgerichts. Eine Liste der Schlüsselnummern ist über die jeweiligen Mahngerichte erhältlich.

 

Rz. 12

Bei der Eintragung der Parteien des Mahnverfahrens ist insbesondere auf die richtige Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter – sofern es sich um juristische Personen handelt – zu achten. Hierbei entstehen insbesondere beim EDV-gestützten Mahnverfahren häufig Schwierigkeiten, da nicht immer klar ist, wo und wie welche Angabe einzutragen ist. Es würde jedoch den Rahmen dieses Buches bei weitem sprengen, die Eintragungsmöglichkeiten hier im Einzelnen darzustellen, so dass insofern auf die zu diesem Thema erschienenen Fachabhandlungen zu verweisen ist.

 

Rz. 13

Seit dem 1.12.2008 darf von Rechtsanwälten ein Mahnantrag nur noch in maschinell-lesbarer Form bei Gericht eingereicht werden. Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de kann der Antrag in maschinell-lesbarer Form erstellt werden. Maschinell-lesbare Anträge können über drei Wege erstellt werden:

als Barcode-Antrag in Form eines PDF Formulars; dieses muss dann ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das Mahngericht versandt werden;

als Datei in der "Download-Variante";

aus einer Fach- oder Branchensoftware.

Bei der zweiten oder dritten Variante muss die Datei anschließend elektronisch an das Mahngericht übermittelt werden. Dazu stehen die sicheren Übertragungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO zur Verfügung, z.B. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA und alle anderen besonderen elektronischen Postfächer), DE-Mail, das EGVP. Die Verpflichtung zur Einreichung der maschinell-lesbaren Anträge im Mahnverfahren nach § 702 ZPO ist nicht zu verwechseln mit einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 130a ZPO bzw. § 130d ZPO, die noch nicht besteht.

III. Weiteres Verfahren

 

Rz. 14

Die meisten Bundesländer haben das – mittlerweile überall computergestützte Mahnverfahren – zentralisiert, d.h. es gibt lediglich ein einziges, für das gesamte Bundesland zuständiges Mahngericht. Für Rheinland-Pfalz und das Saarland ist dies beispielsweise das Amtsgericht in Mayen, in Hessen das Amtsgericht Hünfeld und in Berlin das Amtsgericht Wedding.

 

Rz. 15

Anders als im streitigen Verfahren, in dem häufig am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden muss, ist der Mahnantrag am für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Mahngericht einzureichen, § 689 Abs. 2 ZPO. Bei der in dieser Vorschrift festgestellten Zuständigkeit handelt es sich um eine ausschließliche, d.h. ein bei einem anderen Mahngericht eingereichter Mahnantrag wäre als unzulässig abzuweisen.

 

Rz. 16

Beim Mahngericht findet heute nach Einführung der computergestützten Bearbeitung eine Schlüssigkeitsprüfung nicht mehr statt. Maschinell geprüft wird lediglich die Plausibilität der gemachten Angaben. Dies bedeutet, dass beispielsweise einander überschneidende Zinszeiträume – zweierlei Zinsen werden aus einer Grundforderung innerhalb der gleichen Zeit geltend gemacht – dazu führen,...

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