Rz. 40
Wer in das Rechtsverhältnis eintritt, regelt das Gesetz. Gemeinsam ist dem Kreis der Eintrittsberechtigten Personen, dass sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt gebildet haben müssen. Dieser muss dem Willen des Gesetzgebers nach zudem "auf Dauer angelegt" gewesen sein. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Wohnung der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Lebens war. Eine Mindestdauer ist hierbei nicht erforderlich, so dass bereits mehrere Monate des Zusammenlebens genügen.
1. Tod des Mieters
Rz. 41
Voraussetzung für das Eintrittsrecht ist der Tod des Mieters. Gleichbedeutend mit dem Tod ist die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.
2. Eintritt des Ehegatten, § 563 Abs. 1 S. 1 BGB
Rz. 42
Das Eintrittsrecht des Ehegatten regelt § 563 Abs. 1 BGB. Diese Eigenschaft beginnt mit der standesamtlichen Eheschließung nach den §§ 1310 ff. BGB und endet mit der Scheidung nach den §§ 1564 ff. BGB, §§ 606 ff., 622 ff. ZPO oder der Aufhebung nach §§ 1313 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Lebt das Ehepaar getrennt, so führt es keinen gemeinsamen Haushalt mehr und der Überlebende kann sich auf die Regen des § 563 BGB nicht berufen. Dies gilt bereits dann, wenn das Ehepaar innerhalb der Wohnung getrennt lebt.
3. Eintritt des Lebenspartners, § 563 Abs. 1 S. 2 BGB
Rz. 43
Nach § 563 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch der Lebenspartner zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 1, 15 LPartG.
4. Eintritt der Kinder, § 563 Abs. 2 S. 1 BGB
Rz. 44
Eintrittsberechtigt sind ferner die leiblichen Kinder des Mieters. Auch die angenommenen Kinder nach §§ 1741 ff., 1767 ff. BGB gehören dazu.
5. Eintritt anderer Familienangehöriger, § 563 Abs. 2 S. 3 BGB
Rz. 45
Das Eintrittsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte. Der Begriff wird sehr weit interpretiert. Hierunter können fallen: der/die Verlobte, Verwandte und Verschwägerte. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten der Personen gelten, die den Verstorbenen über einen längeren Zeitpunkt hinweg gepflegt haben oder mit ihm zusammenwohnten als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim.
6. Eintritt sonstiger Personen, § 563 Abs. 2 S. 4 BGB
Rz. 46
Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 hat der Gesetzgeber den Kreis der Eintrittsberechtigten deutlich erweitert. Erfasst werden nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und auf Dauer zusammenlebende Menschen.
Voraussetzung ist hierbei lediglich, dass der Überlebende mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, welcher anhand von objektiv nachprüfbaren Kriterien (z.B. Lebensmittelpunkt) ermittelt wird, geführt hat. Somit werden sämtliche Beziehungen erfasst.