I. Allgemeines
Rz. 102
Der Mieter hat nach § 551 BGB eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung zu erbringen. Für Wohnraummietverhältnisse gilt eine Begrenzung auf das dreifache der monatlichen Grundmiete. Diese Obergrenze darf nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn mehrere Sicherheiten existieren, denn diese werden zusammengerechnet. Die hinterlegte Sicherheitsleistung ist zu verzinsen, § 551 Abs. 3 BGB. Die Sicherheitsleistung kann der Mieter nach § 551 Abs. 2 S. 1 BGB in drei gleichen Monatsraten erbringen.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Arten der Sicherheitsleistung zugelassen: häufig verwandt werden die Barkaution, die Verpfändung eines Sparbuchs, Sicherungsabtretung, Bankbürgschaft, Bürgschaft von Privatpersonen oder die Verpfändung von Wertpapieren.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist über die geleistete Kaution abzurechnen. Nach erfolgter Abrechnung hat der Vermieter den Kautionsbetrag (Verrechnung etwaiger Forderungen auszubezahlen) oder die Sicherheit freizugeben.
Für Gewerberaummiete gilt nach § 578 BGB § 551 BGB nicht entsprechend, so dass es dort konkreter Vereinbarungen bedarf.
II. Anlage der Sicherheitsleistung
Rz. 103
Der Gesetzgeber fordert in § 551 Abs. 3 BGB, die Barkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Das Vermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters zu verwahren, um so die Kaution vor Zugriffen Dritter in das Vermögen des Vermieters zu schützen. Dem Mieter steht nach § 771 ZPO die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung, wenn in das Vermögen des Vermieters eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt, und ferner im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
III. Haftung für die Sicherheitsleistung
Rz. 104
Die Erbengemeinschaft haftet für die eingezahlten Barkautionen nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB.
1. Aussonderungspflicht
Rz. 105
Für die Erbengemeinschaft bedeutet diese mietvertragliche Verpflichtung zur Anlage der Sicherheitsleistung in der Regel Folgendes: Tritt die Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis ein, muss sie zunächst zwingend prüfen, ob die Kautionen erbracht sind. Ist dies der Fall, muss sichergestellt sein, dass die Kautionen getrennt vom übrigen Vermögen des vormaligen Vermieters bzw. nun von der Erbengemeinschaft auf Treuhandkonten verwahrt werden. Die Erbengemeinschaft fungiert als Treuhänder. Da der Mieter die getrennte Anlage auch während des laufenden Mietvertrags verlangen und nach § 887 ZPO vollstrecken kann, ist die getrennte Anlage "oberstes Gebot".
Rz. 106
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Schadensersatzverpflichtung der Erbengemeinschaft nach § 280 BGB führen, zum einen direkt aus dem Mietvertrag heraus und zum anderen aus Delikt nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 551 BGB, weil § 551 BGB ein Schutzgesetz zugunsten des Mieters darstellt.
Handelt der Vermieter bzw. die Erbengemeinschaft vorsätzlich, so kann sie je nach Lage des Einzelfalls den Untreuetatbestand nach § 266 StGB verwirklichen.
Zudem steht dem Mieter so lange ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu, bis die Erbengemeinschaft den Nachweis erbracht hat, dass die Kaution getrennt vom übrigen Vermögen angelegt wird.
2. Nachforderung
Rz. 107
Hat der Erblasser in einem Mietverhältnis zwar im Mietvertrag eine Kaution vereinbart, sie bislang noch nicht abgerufen, so regeln sich die Ansprüche der Erbengemeinschaft nach den allgemeinen Regeln. Der Anspruch des Vermieters verjährt in drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB. Ist demzufolge der Nachforderungsanspruch bereits verjährt, wenn die Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis eintritt, so ist auch der Nachforderungsanspruch einredebehaftet.
3. Abrechnung und Rückzahlung
Rz. 108
Nach Ende des Mietverhältnisses hat die Erbengemeinschaft über die Kaution nach § 259 BGB abzurechnen und für den Fall, dass keine Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft bestehen, die Kaution auszubezahlen. Die Erbengemeinschaft haftet dem Mieter direkt für die Zahlung.
4. Aufrechnungserklärung
Rz. 109
Für die Erbengemeinschaft gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Ka...