Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
a) Situation der Eigengläubiger
Rz. 24
Nach § 1984 Abs. 2 BGB sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, ausgeschlossen. Betroffen sind hier also die Eigengläubiger des Erben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe unbeschränkt haftet oder nicht. Grund für diese Regelung ist, dass der Nachlass nach Anordnung der Nachlassverwaltung sämtlichen Nachlassgläubigern ungemindert zur Verfügung stehen soll. Gegen bereits vor Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen kann sich der Nachlassverwalter durch Klageerhebung nach §§ 785, 784 Abs. 2 BGB wehren. Wollen Eigengläubiger des Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung in den Nachlass vollstrecken, steht dem Nachlassverwalter die Abwehrklage nach §§ 784, 767 ZPO zur Verfügung. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Eigengläubiger des Erben auf den Überschuss beschränkt sind, der sich nach Befriedigung der Nachlassgläubiger ergibt.
b) Situation der Nachlassgläubiger
Rz. 25
Im Umkehrschluss aus § 1984 Abs. 2 BGB folgt, dass Nachlassgläubiger in den Nachlass vollstrecken können. Die Haftung des Erben beschränkt sich jedoch gemäß § 1975 Abs. 1 BGB auf den Nachlass, sofern er nicht aus anderen Gründen bereits unbeschränkt haftet.
Rz. 26
Gegen eine drohende Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen kann sich der Erbe mit der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 785, 781, 780, 767 ZPO zur Wehr setzen. Zu beachten ist allerdings, dass ihm die Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten sein muss. Ist eine Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen bereits erfolgt, kann der Erbe mit einer Klage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragen.
Rz. 27
Zu unterscheiden sind in zeitlicher Hinsicht zwei Phasen. Ist eine Zwangsvollstreckung bereits erfolgt, bevor die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam wurde, kann der Nachlassgläubiger aufgrund eines bestehenden Urteils, das sowohl gegen den Erblasser als auch gegen den Erben ergangen sein kann, vollstrecken, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO gegen den Nachlassverwalter bedarf. Wird hingegen mit der Zwangsvollstreckung erst nach Anordnung der Nachlassverwaltung begonnen, muss der Titel gegen den Nachlassverwalter umgeschrieben werden.
Rz. 28
Die Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nachlassverwaltung. Gemäß § 40 Abs. 1 FamFG erfolgt die Bekanntmachung gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker. Bei Miterben wird die Anordnung bereits mit der ersten Bekanntmachung an einen von ihnen wirksam.
Rz. 29
Gemäß § 1983 BGB hat das Nachlassgericht die Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die konkrete Art und Weise der Veröffentlichung steht im Ermessen des Nachlassgerichts. Der Nachlass muss bezeichnet werden, i.d.R. erfolgt dies durch Angabe des Namens des Erblassers. Darüber hinaus empfiehlt es sich, dass Namen und Anschrift des Nachlassverwalters veröffentlicht werden. Anders als zum Beispiel in § 30 Abs. 1 S. 2 InsO gibt es keine Regelung darüber, in welchem Blatt die Bekanntmachung zu erfolgen hat. Es ist daher auf die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen zurückzugreifen. Anders als die Bekanntmachung selbst ist die Veröffentlichung der Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nachlassverwaltung.