Rz. 63

Nach § 1982 BGB kann die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn die durch ihre Durchführung entstehenden Gebühren und Auslagen höher sind als der Wert des Nachlasses. Solange die Kosten jedoch noch vom Nachlass gedeckt sind, ist das Verfahren durchzuführen, auch wenn dadurch ein unverhältnismäßig großer Teil des Nachlasses verwertet werden muss. Notfalls muss das Nachlassgericht das Gutachten eines Sachverständigen einholen.[44] Zahlt der Erbe oder der Testamentsvollstrecker einen die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Vorschuss ein, darf analog § 26 Abs. 1 InsO der Antrag nicht abgelehnt werden.[45]

 

Rz. 64

Gemäß § 1988 Abs. 2 BGB kann die Nachlassverwaltung aufgehoben werden, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine die kostendeckende Masse nicht vorhanden ist.

 

Rz. 65

Ihr regelmäßiges Ende findet die Nachlassverwaltung mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht, § 1975 BGB i.V.m. § 1919 BGB. Diese ist immer anzuordnen, wenn der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht ist, also der Nachlassverwalter alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt oder sichergestellt hat, § 1986 Abs. 2 BGB. Ohne Zweckerreichung kommt eine Aufhebung in Betracht, wenn alle Nachlassgläubiger und die Erben zustimmen, der Erbe die Erbschaft nachträglich ausschlägt, der Nachlass durch Gläubigerbefriedigung erschöpft ist. oder in die Nachlassinsolvenz überzugehen ist. Kein Aufhebungsgrund sind der Tod des Erben oder eine Antragsrücknahme.

[44] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1982 BGB Rn 4.
[45] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1982 BGB Rn 5.

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