Rz. 1

Zitat

"Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger" (§ 1912 Abs. 1 BGB).

Die Vorschrift ist nur anwendbar auf die Leibesfrucht.

 

Rz. 2

Die Leibesfrucht als erzeugtes, aber noch nicht geborenes Kind ist teilrechtsfähig, soweit ihr Rechte zugeordnet sind, die sie endgültig erst mit der Geburt erwirbt.[1]

 

Rz. 3

Vorausgesetzt wird die tatsächliche Existenz einer Leibesfrucht infolge Schwangerschaft einer Frau.[2] Zur Annahme eines künftigen Rechts genügt die Möglichkeit, dass ein solches Recht entsteht, z.B. als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Nacherbe. Für das Fürsorgebedürfnis kommt es allein auf das Interesse der Leibesfrucht an.[3]

[1] BeckOK BGB/Bettin, § 1912 Rn 1.
[2] Palandt/Götz, § 1912 Rn 5.
[3] Palandt/Götz, § 1912 Rn 6.

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