1. Grundsätzliche Bedeutung
Rz. 29
Die sachgerechte vertragliche Regelung des Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht ist sowohl für den Vollmachtgeber als auch für die Bevollmächtigten von größter Bedeutung. In einem gesonderten Vertrag sind die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, aber auch die Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers – sog. Handlungsanweisungen – für den Fall seiner Handlungsfähigkeit konkret festzuhalten. Je detaillierter hier die Vorgaben des Auftraggebers sind, desto genauer ist deren Einhaltung durch einen kontrollbevollmächtigten Rechtsanwalt überprüfbar.
2. Geschäftsbesorgung in persönlichen Angelegenheiten
Rz. 30
Hier ist die persönliche Versorgung des Auftraggebers, insbesondere die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsfrage, für den Vorsorgefall zu regeln.
Praxishinweis
Viele Menschen wünschen auch bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Versorgung in der häuslichen Umgebung. In diesem Fall sollte immer eine Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass allgemeine Gefahren im Haushalt für die Gesundheit und das Leben des Auftraggebers (Stürze, Verletzungen, Gefahr einer hilflosen Lage etc.) nach dem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kein Grund für eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (Betreutes Wohnen, Alten- oder Pflegeheim etc.) sein sollen. Damit wird vermieden, dass, wenn dem Auftraggeber etwas zustößt, die Bevollmächtigten Vorwürfen ausgesetzt sind, hier unverantwortlich gehandelt zu haben.
Rz. 31
Auch im Bereich der Gesundheitssorge sollten klare Vereinbarungen getroffen werden, soweit die Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers nicht bereits in der Patientenverfügung des Auftraggebers niedergelegt sind. So kann hier bspw. festgelegt werden, dass bestimmte medizinische Behandlungen nur in einer Privatklinik zu erfolgen haben oder dass Behandlungen, die in Deutschland nicht angeboten werden, im Ausland durchzuführen sind. Aber auch scheinbar banale Dinge, die aber für den Auftraggeber von großer Bedeutung sind, sollten immer schriftlich fixiert werden. Hierzu gehört z.B., dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, Gottesdienste zu besuchen oder an einer Vereinsfeier teilzunehmen oder Urlaub an einem bestimmten Ort zu machen.
3. Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten
Rz. 32
Grundsätzlich umfasst die Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten insbesondere den Geschäftsverkehr mit Banken und Behörden, auch Steuerbehörden, die Antragstellung für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und die Vertretung gegenüber Sozialversicherungsanstalten, wie Kranken-, Renten-, Pensionskassen und Versorgungswerken sowie gegenüber Krankenversicherungen und Beihilfestellen. In Vermögensangelegenheiten können auch Vereinbarungen getroffen werden, wie das Vermögen des Auftraggebers im Vorsorgefall verwaltet werden soll. Spätestens dann sollte hinsichtlich der zu wählenden Anlageform Sicherheit vor Wachstum gelten. Die Beauftragten sollten verpflichtet sein, das Vermögen des Auftraggebers unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Steuervorschriften ordnungsgemäß und getrennt vom Vermögen der Beauftragten zu verwalten.
Praxishinweis
Neben der Verwaltung des Kapitalvermögens ist immer auch an das sonstige bewegliche Vermögen und an das Immobilienvermögen zu denken. Hier sollten bspw. Vereinbarungen darüber getroffen werden, was mit der Wohnungseinrichtung zu geschehen hat, wenn der Auftraggeber dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen muss, und ob das Wohnhaus dann vermietet, verkauft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Erben übertragen werden soll.
4. Rangverhältnis der Bevollmächtigten
Rz. 33
In der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) sollten die Bevollmächtigten nebeneinander einzeln und alleinvertretungsberechtigt bevollmächtigt sein, um sicherzustellen, dass der zuerst erreichbare Bevollmächtigte auch sofort handeln kann. Ein Rangverhältnis der Bevollmächtigten im Außenverhältnis oder gar eine Gesamtbevollmächtigung (Ausnahme: Gesamtbevollmächtigung mit Rechtsanwälten für bestimmte Bereiche) ist unpraktikabel und führt in der Praxis nur zu problematischen Handlungsverzögerungen.
Rz. 34
Im Innenverhältnis jedoch können die Bevollmächtigten verpflichtet werden, nach Möglichkeit nur nach Rücksprache mit den anderen Bevollmächtigten oder nach einer bestimmten Rangfolge zu handeln. So ist bspw. im Zweifel gewollt, dass zunächst der Ehepartner und erst dann die Kinder für den Auftraggeber handeln sollen.
5. Aufgabenübertragung
Rz. 35
Nach § 664 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Beauftragte im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht werden die Bevollmächtigten im Regelfall aber viele Aufgaben delegieren wollen, indem sie z.B. einen ambulanten Pflegedienst engagieren oder Essen auf Rädern bestellen. Die gesetzliche Regelung passt demnach nicht für den Fall der Vorsorgeregelung. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sollten die Bevollmächtigten die meisten Aufgaben delegieren können, nur wichtige Entscheidungen, wie die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen, zu Unterbringungen oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen oder die Aufhebung oder Begründung des Wohnsitzes d...