Rz. 18

Die von Amts wegen erfolgende Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges obliegt in erster Linie dem erstinstanzlichen Gericht. Im Hinblick auf die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG) bereiten die Fälle keine Probleme, in denen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eindeutig als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Unproblematisch sind auch die Fälle, in denen das Arbeitsgerichtsgesetz selbst die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ausdrücklich bestimmt. Dies ist z.B. bei den arbeitnehmerähnlichen Personen der Fall (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Umstritten ist hingegen die Rechtslage, wenn bei einer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage das Begehren des Klägers auf konkurrierende Ansprüche gestützt wird, die teilweise zur Zuständigkeit anderer Gerichte gehören (siehe Rdn 87 ff.).

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