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Die Arbeitsgerichtsbarkeit stellt gegenüber allen anderen Gerichtsbarkeiten einschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenständigen Rechtsweg dar.[1] Dies folgt aus § 48 ArbGG und §§ 17a ff. GVG.[2] Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird in einem besonderen Vorwegverfahren entschieden, § 17a Abs. 24 GVG i.V.m. § 48 ArbGG. Eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit ist damit ausgeschlossen; vielmehr muss der Rechtsstreit bei Unzulässigkeit des Rechtsweges an das zuständige Gericht verwiesen werden, § 48 ArbGG, § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Nur eine rechtskräftige und damit bindende Verweisung eines anderen Gerichts kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte trotz ihrer Nichtzuständigkeit begründen. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vorgenannten Streitigkeiten kann – von Ausnahmen abgesehen – die Rechtswegzuständigkeit auch nicht durch rügelose Einlassung begründet werden. Eine Ausnahme bilden die Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren Organmitgliedern, die gem. § 2 Abs. 4 ArbGG aufgrund einer Vereinbarung vor die Arbeitsgerichte gebracht werden können. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann aber nicht durch rügelose Einlassung des Beklagten begründet werden, gleichgültig ob dieser das Organmitglied oder die juristische Person ist. § 39 ZPO findet insoweit keine Anwendung.[3]

[1] BAG v. 28.4.1992, AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972.
[3] Vgl. dazu Stichler, BB 1998, 1531.

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